Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages über die Erbringung von Messebau-, Ausstellungs- und Event-Dienstleistungen, einschließlich der Lagerung, Wartung und Reparatur von Messe-/Ausstellungs-/Eventmaterialien. Hierbei handelt es sich hauptsächlich um Verbraucher-, Karriere- sowie Fachmessen.
Des Weiteren ist die Auftraggeberin auf einer Vielzahl weiterer Veranstaltungen, organisiert durch die AOK Baden-Württemberg - Hauptverwaltung, wie Tagungen, verschiedenste Outdoorveranstaltungen (bspw. Landesturnfesten, AOK-Firmenläufe mit dem Württembergischen und Badischen Leichtathletikverband), AOK-Kochshow-Serie vertreten, sowohl öffentlich/externe als auch AOK-interne Veranstaltungen.Die Art der Events ist breit gefächert und über das ganze Jahr und das ganze Land Baden-Württemberg verteilt - im Ausnahmefall auch darüber hinaus. Die Organisation dieser Beteiligungen wird hauptsächlich durch die AOK Baden-Württemberg Hauptverwaltung durchgeführt. Der Auftragnehmer muss das jeweils aktuelle unternehmensweite Messekonzept der Auftraggeberin berücksichtigen.
Hinweis: Ausgenommen von der zu vergebenden Leistung sind regionale Messebau- und Logistikdienstleistungen der einzelnen AOK-Bezirksdirektionen, welche nicht über das Unternehmensweite Messekonzept abgedeckt werden. Diese Leistungen werden separat über die DTVP-Plattform ausgeschrieben (Akz. AOKBW-2026-Reg/Messebau).
Ganz Baden-Württemberg; ggf. auch andere Bundesländer
Preis
Qualität
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB).Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).