Abschluss eines Rahmenvertrags über Eventmanagementleistungen im Zeitraum vom 1. J...
VO: VgV Vergabeart:   Bekanntmachung vergebener Aufträge Status: Veröffentlicht

Auftraggeber

Auftraggeber
AOK Baden-Württemberg
Presselstraße 19
70191
Stuttgart
Deutschland
Stabsstelle Unternehmenskommunikation/Politik
veranstaltungen@bw.aok.de
DE1
Gemeinsame Beschaffung
Art des Auftraggebers
Haupttätigkeit

Auftragsgegenstand

Umfang der Beschaffung
Abschluss eines Rahmenvertrags über Eventmanagementleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2025 (Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb)
AOKBW-2019-Eventmanagement

CPV-Code Hauptteil

79952000-2

Art des Auftrags

Kurze Beschreibung

Gegenstand des Vergabeverfahrens (EU-weites Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb) ist der Abschluss eines Rahmenvertrags über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Konzeption, Planung, Vorbereitung, Organisation, Betreuung und Durchführung von jährlich zwei internen Veranstaltungen der AOK Baden-Württemberg mit einer Teilnehmerzahl von jeweils zwischen ca. 1000 bis 1500 bzw. 500 bis 600 über einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2020. Die erste unter Geltung des abzuschließenden Rahmenvertrags von dem Vertragspartner zu organisierende Veranstaltung wird voraussichtlich im Oktober 2020 stattfinden.

Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)

1.586.000,00 EUR

Haupterfüllungsort

DE1

Weitere Erfüllungsorte

Angaben zu den Losen

Nein
Beschreibung
79952000-2

Beschreibung der Beschaffung

Mit dem Abschluss des verfahrensgegenständlichen Rahmenvertrags verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Konzeptionierung sowie zur umfassenden Planung, Organisation, Betreuung, Durchführung und Überwachung der auftragsgegenständlichen Veranstaltungen. Die Leistungen sind sämtlich auf Grundlage des für die jeweilige Veranstaltung von der AOK vorgegebenen bzw. vom AN gemeinsam mit der AOK entwickelten Mottos bzw. Themas und in enger Abstimmung mit der AOK zu erbringen.

Zuschlagskriterien

Qualitätskriterien

Kriterien
Qualität der Leistung gemäß Erweiterter Richtwertmethode; Qualität als Entscheidungskriterium bei mehreren Angeboten im Schwankungsbereich
60

Kostenkriterien

Kriterien
Es wurde kein Kriterium hinzugefügt
40

Angaben zu Optionen

Angaben zu Mitteln der Europäischen Union

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Beschreibung

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Verwaltungsangaben

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

2019 /S 130 - 319596

Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems

Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Auftragsvergabe

Allgemeine Angaben
Rahmenvertrag über Eventmanagementleistungen
Ja
Auftragsvergabe
18.12.2019

Angaben zu den Angeboten

4

Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

turner & friends
Siemensstr. 15
50825
Köln
Deutschland
mail@turner-and-friends.de
DEA23
Ja

Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)

1.586.000,00 EUR

Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Wert oder Anteil des Auftrags, der an dritte vergeben werden soll

Weitere Angaben

Verschiedenes

Zusätzliche Angaben

Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Villemombler Str. 76
53123
Bonn
Deutschland

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Deutschland

Einlegung von Rechtsbehelfen

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der seit dem 18.04.2016 geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den
Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) [...]
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...]
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit
des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Deutschland

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