Ausschreibung Wartung der Feuerlöscher BW-weit
Die Auftraggeberin beabsichtigt mit diesem Vergabeverfahren einen Wartungsvertrag, je Gebietslos, für die Feuerlöscheinrichtungen in der AOK Baden-Württemberg abzuschließen. Die Ausschreibung wird in vier Gebietslose aufgeteilt, vgl. Ziffer 1.4. Durch diesen Wartungsvertrag soll die Sicherstellung der in der ASR A2.2 genannten Anforderungen gewährleistet werden.
Der Vertrag beginnt am 01.07.2025 und endet am 30.06.2027. Der Vertrag soll eine Laufzeit von 24 Monaten - mit der viermaligen Option auf Verlängerung um jeweils ein (1) Jahr auf maximal 72 Monate - haben. Die Einzelheiten der jeweils geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 3).
Viermalige Option auf Verlängerung um jeweils ein (1) Jahr auf maximal 72 Monate
Sämtliche Standorte der AOK Baden-Württemberg - aufgeteilt nach 4 Gebietslose
Losaufteilung:Los 1 Nordbaden mit den Bezirksdirektionen:Rhein-Neckar-Odenwald, Mittlerer Oberrhein, Nordschwarzwald
Los 2 Südbaden mit den Bezirksdirektionen:Südlicher Oberrhein (inkl. Standort Lahr HV), Schwarzwald-Baar-Heuberg, Hochrhein-Bodensee
Los 3 Nordwürttemberg mit den Bezirksdirektionen:AOK-Hauptverwaltung, Ludwigsburg-Rems-Murr, Stuttgart-Böblingen, Neckar-Fils, Ostwürttemberg, Heilbronn-Franken, AOK-Bildungszentrum
Los 4 Südwürttemberg mit den Bezirksdirektionen:Neckar-Alb, Ulm-Biberach, Bodensee-Oberschwaben
Alleiniges Zuschlagskriterium ist der Preis
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB).Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).