Verkehrserhebung im Verkehrsverbund Vogtland.
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung ist die Planung und Durchführung einer Verkehrserhebung, bestehend aus einer Fahrgastzählung und -befragung. Die Verkehrserhebung umfasst die Nahverkehrsleistungen innerhalb des Verkehrsverbundes Vogtland und Verbundraum überschreitende Verkehrsleistungen, auf denen der Verbundtarif Vogtland (VTV) zur Anwendung gebracht wird. Dies betrifft auch die Linien von KomBus, PRG und RVW auf dem Territorium Vogtland.Ziel ist, die Daten aus der Verkehrserhebung zur Ermittlung des Erlösanspruches der im Verbundraum kooperierenden Verkehrsunternehmen zu verwenden. Die rechtliche Basis hierfür bildet der zwischen dem Aufgabenträger und den Verkehrsunternehmen abgeschlossene Kooperationsvertrag. Auftraggeber ist der Zweckverband ÖPNV Vogtland.Die bereits extern beauftragte Projektsteuerung Lineris GmbH übernimmt in Abstimmung mit den EAV-Partnern die Konzeption und Koordinierung der Verkehrserhebung. Darunter fallen die folgenden Leistungen:-Konzeption der Erhebungsmethodik-Koordinierung und organisatorische Begleitung der Feldarbeit-Monitoring der Erhebungsqualität, Erarbeitung erforderlicher Maßnahmen.
Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot, alleiniges Wertungskriterium ist der Preis.
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 160 GWB lautet: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltendmacht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegenVergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, dieaufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161GWB lautet: (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und dieBezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Die Eignungskriterien finden sich in Punkt 6.7 der Leistungsbeschreibung:-Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Referenzen)-Fachliche Eignung der Projektleitung-Konzepte.Die Unterlagen sind mit dem Angebot vorzulegen.