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Verfahrensangaben

Beseitigung tierischer Nebenprodukte

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
09.02.2026
19.02.2026 14:00 Uhr
19.02.2026 14:01 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover
-
Hildesheimer Straße 20
30169
Hannover
Deutschland
DE929
Stefan Mayerhofer
Stefan.Mayerhofer@region-hannover.de
+4951161628-070
+495116261123113

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Umweltschutz

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
t:04131153308
Auf der Hude 2
21339
Lüneburg
Deutschland
DE935
vergabekammer@mw.niedersachsen.de
+49 413115-3306
+49 413115-2943

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

90000000-7
90500000-2
90524300-9
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Gemäß § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierNebG) in Verbindung mit §§ 2, 3 Absatz 1 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) sind innerhalb Niedersachsens grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet,
1. tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2. tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, sowie
3. Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten, die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, des TierNebG und der auf Grund des TierNebG erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden und zu beseitigen.
Für die Landkreise Goslar, Göttingen, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Wolfenbüttel, die Region Hannover sowie die Städte Göttingen, Braunschweig und Salzgitter (gemeinsam Verbandsmitglieder) hat der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover (Zweckverband) diese Aufgabe übernommen. Dementsprechend ist dessen Aufgabe gemäß § 3 der Zweckverbandsordnung die ordnungsgemäße Erledigung der Tierkörperbeseitigung für das Gebiet der Verbandsmitglieder (Verbandsgebiet).

Derzeit werden die betreffenden Leistungen von einem privaten Unternehmen erbracht, dem die betreffende Pflicht gemäß § 3 Absatz 3 TierNebG im Beleihungswege übertragen worden ist.
Die Übertragung endet am 31.8.2026. Mit dem gegenständlichen Vergabeverfahren soll ein Unternehmen ausgewählt werden, das die betreffenden Leistungen künftig erbringt. Auch dem künftigen Auftragnehmer soll die Pflicht gemäß § 3 Absatz 3 TierNebG im Beleihungswege übertragen werden. Die Leistungen, die den Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens bilden, sollen dementsprechend ab dem 01.09.2026 erbracht werden.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

1. Gemäß § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierNebG) in Verbindung mit §§ 2, 3 Absatz 1 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) sind innerhalb Niedersachsens grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet,
1) tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2)tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, sowie
3) Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten, die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, des TierNebG und der auf Grund des TierNebG erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden und zu beseitigen.
Für die Landkreise Goslar, Göttingen, Hildesheim, Holzminden, Northeim, Wolfenbüttel, die Region Hannover sowie die Städte Göttingen, Braunschweig und Salzgitter (gemeinsam Verbandsmitglieder) hat der Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover (Zweckverband) diese Aufgabe übernommen.

2. Der Auftragnehmer hat sämtliche
1) tierischen Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2) tierischen Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, sowie
3) Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
(gemeinsam auch tierische Nebenprodukte)
die in dem Verbandsgebiet anfallen, abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden und zu beseitigen, soweit keine Ausnahmen gemäß der VO (EG) Nr. 1069/2009, dem TierNebG, dem AG TierNebG Nds sowie allen weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften und aufgrund dieser erlassenen Rechtsverordnungen bestehen.
Die Verarbeitung hat dabei nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III Buchstabe A Ziffer 1 des Anhangs IV zu VO (EU) Nr. 142/2011 zu erfolgen. Der Fleischbrei ist im Anschluss grundsätzlich in derselben Anlage zu Tiermehl/Schilfer und Fett zu verarbeiten. Für den Tierseuchenkrisenfall kann das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eine Ausnahme hiervon genehmigen.
Zur Klarstellung: Im Einklang mit § 3 Absätze 1, 3 TierNebG umfasst die Pflicht des Auftragnehmers die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung (umfassend auch Beseitigung) der betreffenden tierischen Nebenprodukte/Pflichtmaterialien.
Der Auftragnehmer hat die Beseitigung der betreffenden tierischen Nebenprodukte ausschließlich in einer Tierkörperbeseitigungseinrichtung vorzunehmen, deren Besitzer der Auftragnehmer selbst ist. Die Beseitigung hat ausschließlich in der vom Auftragnehmer in seinem Angebot benannten Tierkörperbeseitigungseinrichtung zu erfolgen.

3. Dem Auftragnehmer soll die Pflicht zur Beseitigung der betreffenden tierischen Nebenprodukte im Beleihungswege vollständig gemäß § 3 Absatz 3 TierNebG übertragen werden.

4. Einzelheiten zu den zu vergebenden Leistungen sind in den Vergabeunterlagen und insbesondere Teil B (Leistungsbeschreibung) und Teil C (Beseitigungsvertrag) der Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Unbegrenzt
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Deutschland
DE929

Hauptort der Ausführung: Region Hannover/Südniedersachsen 30169

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Zuschlagskriterium
Die Zuschlagskriterien sind in den Vergabeunterlagen aufgeführt.

Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit wird zunächst auf 5 Jahre (60 Monate) - gerechnet ab dem Beginn des Leistungszeitraums (01.09.2026) - befristet; nach aktueller Planung endet die vertragliche Grundlaufzeit damit mit Ablauf des 31.8.2031. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 5 Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor dem jeweiligen Ablauf von dem Auftraggeber oder dem Auftragnehmer schriftlich gekündigt wird.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Zulässig
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YGAMMZ2

Einlegung von Rechtsbehelfen

Überprüfungsstelle: Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen

Für etwaige Bieter besteht die Möglichkeit, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 GWB zu beantragen.

Der öffentliche Auftraggeber weist darauf hin, dass gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

1. Bietergemeinschaft
Zwei oder mehr Unternehmen können sich zum Zwecke der gemeinsamen Erstellung und Abgabe eines Angebots und der daran anschließenden gemeinsamen Ausführung des Auftrags im Falle des Zuschlags zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen.
In diesem Fall müssen die Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinsam die Bietergemeinschaftserklärung (gemäß Anlage A.5 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) abgeben.
Im Falle einer Bietergemeinschaft müssen folgende Unterlagen für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen(gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
- Erklärung über die Jahresumsätze (gemäß Anlage A.2 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
- Erklärung über die Anzahl der Mitarbeiter (gemäß Anlage A.3 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
- Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.9 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
- Eigenerklärung im Hinblick auf Unternehmen und Personen mit Russland-Bezug gemäß Art. 5k der Verordnung (EU) 833/2014 (gemäß Anlage A.10 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
Im Hinblick auf die Erfüllung der vorgegebenen Mindestanforderungen werden die Angaben der Mitglieder der Bietergemeinschaft zusammengezählt.
Der Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung kann auch für nur ein Mitglied der Bietergemeinschaft eingereicht werden. Wird die Erklärung über geeignete Referenzleistungen (gemäß Anlage A.4 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) für mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft eingereicht, werden die angegebenen Referenzen im Hinblick auf die Erfüllung der vorgegebenen Mindestanforderungen zusammengezählt.
Die übrigen Unterlagen sind von der Bietergemeinschaft - bzw. durch den bevollmächtigten Vertreter für die Bietergemeinschaft - beizubringen.
2. Unterauftragnehmer
Ein Bieter/eine Bietergemeinschaft kann die Ausführung von Teilen des Auftrages durch Unterauftragnehmer im Sinne von § 36 Abs. 1 VgV vorsehen.
In diesem Fall muss der Bieter/die Bietergemeinschaft angeben, welche(n) Teil(e) der vom Auftrag erfassten Leistungen er/sie an andere Unternehmen weiterzugeben beabsichtigt. Darüber hinaus muss der Bieter/die Bietergemeinschaft die beabsichtigten Unterauftragnehmer im Angebot (gemäß Anlage A.6 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) angeben.
Der Bieter/die Bietergemeinschaft muss für jeden vorgesehenen Unterauftragnehmer folgende Unterlagen einreichen:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
- Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.9 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
- Eigenerklärung im Hinblick auf Unternehmen und Personen mit Russland-Bezug gemäß Art. 5k der Verordnung (EU) 833/2014 (gemäß Anlage A.10 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
Der für die Zuschlagserteilung vorgesehene Bieter hat nach Aufforderung durch Vorlage von entsprechenden Verpflichtungserklärungen (gemäß Anlage A.8 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) den Nachweis zu erbringen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers für die Durchführung der jeweiligen Teilleistungen zur Verfügung stehen.
3. Eignungsleihe
Ein Bieter/eine Bietergemeinschaft kann insbesondere im Hinblick auf die vorgegebenen Mindestanforderungen an die Eignung des Bieters/der Bietergemeinschaft von dem Institut der Eignungsleihe Gebrauch machen (vgl. § 47 VgV).
Im Wege der Eignungsleihe kann ein Bieter/eine Bietergemeinschaft für den Nachweis, dass er/sie die wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren erfüllt, auf die Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens (insbesondere eines Unterauftragnehmers im Sinne von § 36 Abs. 1 VgV - "Dritte") verweisen.
In diesem Fall hat der Bieter/die Bietergemeinschaft diese Dritten im Angebot zu benennen (gemäß Anlage A.7 zu Teil A (Verfahrensbedingungen).
Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat für jeden der benannten Dritten die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
- Aussagekräftige Unternehmenspräsentation mit Bezug auf das allgemeinen Leistungsangebot und die Tätigkeitsschwerpunkte
- Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.9 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
- Eigenerklärung im Hinblick auf Unternehmen und Personen mit Russland-Bezug gemäß Art. 5k der Verordnung (EU) 833/2014 (gemäß Anlage A.10 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
Darüber hinaus hat der Bieter/die Bietergemeinschaft mit seinem/ihrem Angebot eine unterschriebene Verpflichtungserklärung (gemäß Anlage A.8 zu Teil A (Verfahrensbedingungen) von jedem der genannten Dritten beizubringen.

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

77
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Der Auftraggeber behält sich vor, von seinem Nachforderungsrecht nach § 56 Abs. 2 VgV unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes Gebrauch zu machen.

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

Verstoß gegen Ausschlussgründe verankerten Verpflichtungen in § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).

Gemäß § 123 Abs. Nr. 1 und Abs. 2, 3 GWB: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

Gemäß § 123 Abs. Nr. 1 und Abs. 2, 3 GWB: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen), oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 und Abs. 2, 3 GWB: § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche).

Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 und Abs. 2, 3 GWB: § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.

Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 und Abs. 2, 3 GWB: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr).

Gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2, 3 GWB: den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Gemäß § 123 Abs. 4 GWB: der Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern und Abgaben einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Gemäß § 123 Abs. 4 GWB: der Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen kann. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Über das Vermögen des Unternehmens ein mit einem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: Das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: Der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: Ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 GWB: Das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder oder das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit:
Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien:

1. Referenzen: Erklärung über geeignete Referenzleistungen (gemäß Anlage A.4 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)
Beschreibung der erbrachten Leistungen,
einschließlich
- deren Art
- des Umfangs ,
- des Leistungszeitraum,
- der Erklärung, ob die Leistungen als Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft erbracht
wurden.

Mindestanforderung:
Die Referenzen müssen laufende oder in den vergangenen drei Jahren gerechnet ab Ablauf der Angebotsfrist abgeschlossene Aufträge betreffen.
Mindestens zwei Referenzen müssen Leistungen nachweisen, die nach Art und Umfang mit den Leistungen des hier zu vergebenden Auftrags vergleichbar sind.
Die Vergleichbarkeit muss anhand der Angaben des Bieters überprüfbar sein.

2. Nachweis der Zulassung als Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1,

3. Erklärung über die Anzahl der Mitarbeiter (gemäß Anlage A.3 zu Teil A (Verfahrensbedingungen),

4. Spezifizierung und Beschreibung der für die Beseitigung vorgesehenen Beseitigungseinrichtung,

5. Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß Anlage A.1 zu Teil A (Verfahrensbedingungen),

6. Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG (gemäß Anlage A.9 zu Teil A (Verfahrensbedingungen),

7. Eigenerklärung im Hinblick auf Unternehmen und Personen mit Russland-Bezug gem. Art. 5k der Verordnung (EU) 833/2014 (gemäß Anlage A.10 zu Teil A (Verfahrensbedingungen)

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung
Mindestanforderung:
Deckungssummen von jeweils mindestens 2 Mio. Euro für Personen-, Sach-, Vermögens- und Umweltschäden je Schadensfall. Mindestens zweifach maximiert pro Kalenderjahr.

Eignungskriterium

Allgemeiner Jahresumsatz

Erklärung über Jahresumsätze (Gesamtumsatz) in Bezug auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (gemäß Anlage A.2 zu Teil A (Verfahrensbedingungen),

Finanzierung

Rechtsform des Bieters

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

---

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung