Zwingende Ausschlussgründe gem. § 123 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 GWB:
Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach §§ 299, 299a, 299b, 108 e, und 333, 334, 335a des Strafgesetzbuches (StGB) sowie Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung.