Beratung des Auftraggebers zur Verbesserung der Effizienz durch die Identifikation der kritischsten Unternehmensprozesse und deren Optimierung anhand eines durch den AN entwickelten Konzeptes inkl. quantifizierter Kostenverbesserungen.
Die Stadtwerke Lübeck Gruppe GmbH (SWL Gruppe) ist mit ihren Tochterunternehmen der führende Energieversorger im Wirtschaftsraum Lübeck. Aufgestellt und ausgerichtet als Multi-Utility-Unternehmen verfügen die Stadtwerke Lübeck (Konzern) über ein umfassendes energiewirtschaftliches Produktportfolio und eine effiziente Netzinfrastruktur in der Hansestadt Lübeck und einigen Nachbargemeinden. Zudem wird der Personennahverkehr einschließlich des Fährbetriebs durch den Konzern der Stadtwerke Lübeck abgedeckt.
Das Ziel des Projektes besteht darin, die Effizienz der Stadtwerke Lübeck zu verbessern und somit die Umsetzung der strategischen Ziele zu unterstützen. Dies beinhaltet insbesondere:- Analyse der bestehenden Ablauforganisation (Definitionen, Tools, Rollen & Verantwortlichkeiten, Governance)- Identifikation und Optimierung der fünf ergebniskritischsten Prozesse- Definition Ziel-Prozesslandschaft- Entwicklung und Implementierung einer Prozessorganisation (Rollen & Verantwortlichkeiten, Governance)- Benchmark zu Kosten & Personal der Shared Service Bereiche- Identifikation von Kosten- und Personaleinsparungsmaßnahmen je Shared Service Bereich als Input für den Planungsprozess 2027-2031
Der Projektstart ist für den 1.4.2025 geplant, der Projektabschluss soll bis zum 31.12.2025 erfolgen.
Der Ausführungszeitraum kann sich infolge von unvorhergesehenen Erkenntnissen im Projekt um ca. 6 Monate verlängern.
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt istjedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzungin seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabeiist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.