Die House of Finance and Tech Berlin GmbH beabsichtigt, neu anzumietende Büroflächen im 1. und 2. Obergeschoss der Backfabrik, Saarbrücker Straße 36, Berlin, mit einem modernen, funktionalen und nachhaltigen Ausstattungskonzept zu versehen. Ziel ist die Schaffung einer flexiblen Arbeitsumgebung, die Einzel- und Teamarbeit (auch von Dritten), Besprechungen sowie Veranstaltungen gleichermaßen ermöglicht.
Die Einzelheiten der zu erbringenden konzeptionellen Leistungen sowie der anzubietenden Ausstattungsgegenstände sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Bewertet wird die Angebotssumme
vgl. Verfahrensbrief
Bewertet wird die Qualität der Konzeption (gestalterische und funktionale Aspekte, Flächeneffizienz) der Gesamtfläche mit Ausnahme des Ecosystem Showrooms
Bewertet wird die Qualität der Konzeption (gestalterische und funktionale Aspekte, Flächeneffizienz) der beiden Gestaltungsvarianten des Ecosystem Showrooms
Technische Qualität der Ausstattungsgegenstände (Technische Ausstattung sowie gestalterische Elemente und Möbel)
Aufgrund begründeter Dringlichkeit gem. § 15 Abs. 3 VgV können die gesetzlichen Mindestfristen des § 15 VgV nicht eingehalten werden.
Aufgrund externer Faktoren war eine frühere Veröffentlichung des Vergabeverfahrens mit der notwendigen Vergabereife nicht möglich. Die Unterzeichnung des Mietvertrages erfolgte aufgrund notwendiger Gremienbeschlüsse erst im Oktober, sodass die Vergabereife erst zu diesem Zeitpunkt sichergestellt werden konnte. Alle übrigen notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zur Konzeption des Vergabeverfahrens wurden bereits mit Vorlauf erbracht, sodass eine Verkürzung der Angebotsfrist nicht auf ein schuldhaftes Verzögern der Veröffentlichung seitens des Auftraggebers zurückzuführen ist.
Eine um den entsprechenden Zeitraum verlängerte Angebotsfrist über den 28.10.2025 hinaus ist ebenfalls nicht möglich, da ein Bezug der Flächen zum 01.12.2025 sichergestellt werden muss. Zudem muss aufgrund nur bis zum Ende des Jahres bestehender Haushaltsmittel sichergestellt werden, dass ein Großteil der zu liefernden Ausstattungsgegenstände sowie die finale Konzeption noch innerhalb des Kalenderjahres 2025 in Rechnung gestellt werden können. Zu diesem Zweck müssen die konzeptionellen Arbeiten sowie ein überwiegender Teil der Lieferleistungen ebenfalls im Kalenderjahr 2025 erfolgen. Aufgrund zu erwartender Lieferfristen ist eine Zuschlagsentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt nicht zumutbar.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen-Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden kann, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).