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Berichtigungen

Rahmenvertrag Mobilstationselemente im Gebiet von go.Rheinland

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Berichtigungen

Änderung/en
02.05.2026 20:46 Uhr
Informationen wurden aktualisiert

Klarstellung der Rolle des Auftraggebers als zentrale Beschaffungsstelle sowie der in den Vergabeunterlagen bereits beschriebenen Abrufberechtigung Dritter aus dem Rahmenvertrag.

Im Zuge der Überprüfung der veröffentlichten Auftragsbekanntmachung wird klargestellt, dass die in den Vergabeunterlagen bereits beschriebene Abruf- und Akteurskonstellation ergänzend auch in der Bekanntmachung transparent dargestellt wird.
Bereits in den Vertragsunterlagen ist ausdrücklich geregelt, dass nicht der Auftraggeber go.Rheinland selbst abrufberechtigt aus dem abzuschließenden Rahmenvertrag ist, sondern vielmehr die Kommunen, Verkehrsunternehmen, Kommunal- und Stadtwerke sowie von diesen beauftragte Unternehmen, die im Verbandsgebiet von go.Rheinland Mobilstationen umsetzen. go.Rheinland handelt insofern als zentrale Beschaffungsstelle, die das Vergabeverfahren im Interesse und für den Bedarf dieser öffentlichen Auftraggeber durchführt.
Die abrufberechtigten Stellen sind damit sachlich, funktional und räumlich eindeutig bestimmt, auch wenn aufgrund der beschriebenen Akteurskonstellation eine konkrete Einzelbenennung zum Zeitpunkt der Bekanntmachung nicht möglich ist. Die Vergabeunterlagen enthalten insoweit bereits einen transparenten Hinweis darauf, dass die tatsächlichen Abrufe während der Vertragslaufzeit bedarfsgesteuert erfolgen und lediglich näherungsweise prognostizierbar sind.
Das in der Bekanntmachung angegebene maximale Auftragsvolumen stellt - wie in den Vertragsunterlagen erläutert - einen hypothetischen Höchstwert dar, bis zu dessen Erreichen Abrufe aus dem Rahmenvertrag möglich sind. Dieser Wert basiert auf einer vorangegangenen Interessensabfrage unter den Kommunen im Verbandsgebiet von go.Rheinland (Stand: Januar 2026) sowie auf einer kaufmännischen Fortschreibung früherer Preisstrukturen unter Berücksichtigung indexbasierter Preisentwicklungen und eines angemessenen Risikoaufschlages.
Mit der Berichtigung der Auftragsbekanntmachung wird keine inhaltliche Änderung der Vergabebedingungen, des Beschaffungsgegenstands oder des wirtschaftlichen Risikoprofils vorgenommen. Ziel der Berichtigung ist ausschließlich eine Klarstellung und Angleichung der Bekanntmachung an die bereits veröffentlichten Vergabe- und Vertragsunterlagen, um den Transparenzanforderungen vollumfänglich Rechnung zu tragen.
Die grundlegende Struktur des Vergabeverfahrens, der potenzielle Bieterkreis sowie die Wettbewerbssituation bleiben hiervon unberührt.