Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die
Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot die Unterlagen gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 1 bis 9 VOB/ A einzureichen. Dies kann über das ausgefüllte Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" vorgelegt werden. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) durch Vorlage der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Eignung folgende Nachweise gemäß § 6a Abs.3 VOB/A
auf Verlangen der Vergabestelle zu erbringen:
- aktuell gültiger Nachweis der Haftpflichtversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungen (Krankenkasse)
Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungs- unternehmen o. ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Nachweis ist mit Angebotsabgabe vorzulegen.