I. Änderungsbekanntmachung
Mit Bekanntmachung vom 31.03.2025, Veröffentlichungsnummer 205957-2025 wurde das Open-House-Verfahren bezüglich der Lizenzierung "Vertrieb von Handy-Ticket" bekannt gemacht. Der Auftraggeber möchte mit dieser Änderungsbekanntmachung auf die Anhebung der Provisionsvergütung auf 4,5 % aufmerksam machen.
II. Mit dem Start des Open-House-Verfahrens am 31.03.2025, EU-Amtsblatt Nr. 205957-2025, wurden die Unterlagen zur Verfügung gestellt. In diesen Unterlagen sind Fristen genannt. Wir weisen mit
dieser Information darauf hin, dass diese Fristen nicht weiter zu berücksichtigen sind. Sie können sich jederzeit um eine Aufnahme bewerben.
Sofern Sie Lizenznehmer werden wollen, können Sie Ihre Antragsunterlagen direkt an folgende E-Mail-Adresse übersenden: blanken@vbn.de
Über Ihren Antrag wird sodann entschieden.
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A. Auswahl der Lizenznehmer:
Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenzgeber eine Lizenz, sobald der Lizenznehmer alle in dieser Bekanntmachung und den Antragsunterlagen geforderten Unterlagen form- und fristgerecht vorgelegt hat, der Lizenzvertrag von beiden Seiten unterzeichnet ist, die Benennung des Datenschutzbeauftragten gemäß den Antragsunterlagen erfolgt ist und die technische Abnahme des Vertriebssystems durch den Lizenzgeber gemäß den Antragsunterlagen erfolgreich bescheinigt wurde. Kann innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsschluss keine Bescheinigung über die erfolgreiche technische Abnahme des Vertriebssystems durch den Lizenzgeber gemäß den Anforderungen der Antragsunterlagen ausgestellt werden, gilt der gestellte Lizenzantrag - ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien - als abgelehnt. Ein Anspruch auf etwaigen Aufwendungs- und/oder Schadenersatz ist in diesem Fall ausgeschlossen.
B. Entschädigung:
Für die Erstellung und Abgabe eines Antrags wird keine Vergütung und keine Kostenerstattung gewährt. Dies gilt auch für den Fall der Nichterteilung der Lizenz, insbesondere wegen einer fehlerhaften technischen Abnahme.
C. Open-House-Verfahren:
Der hier gegenständliche Vertrag stellt keinen öffentlichen Auftrag im Sinne der RL 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§
97ff. GWB) nicht anzuwenden sind. Die Bestimmungen des GWB, der VgV, der SektVO sowie der KonzVgV finden keine Anwendung. Sog. Open-House-Verfahren unterliegen nach der Rechtsprechung
des EuGH nicht dem Vergaberecht, da aufgrund der fehlenden Auswahlentscheidung kein Wettbewerb stattfindet. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz an die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu
gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung der hier vertragsgegenständlichen Leistungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie zum Beispiel der Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren", sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit ausdrücklich nicht verbunden. Die Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH als Lizenzgeber werden keine Auswahlentscheidungen treffen und jedem interessierten Unternehmen oder Gemeinschaft von Unternehmen, welches die Anforderungen dieses Lizenzierungsverfahrens erfüllt und technisch zur Leistung der veröffentlichten Dienstleistung in der Lage ist, ein identisches Vertragsangebot unterbreiten. Mit jedem Unternehmen, welches die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Vertragsschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen.
D. Bereits bestehende Lizenz
Sofern man bereits am vorangegangenen Lizenzierungsverfahren teilgenommen hat, ist ein erneuter Antrag nicht notwendig. Der Lizenznehmer kann sich mit dem Lizenzgeber unmittelbar bzgl. Verlängerung der Lizenz in Verbindung setzen.
E. Abruf Unterlagen / Antragseinreichung
Die Antragsunterlagen können nach Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist direkt beim Auftraggeber bezogen oder unter https://www.vbn.de/ weiterhin abgerufen werden. Die ausgefüllten
Antragsunterlagen sind sodann an folgende E-Mail-Adresse zu übersenden:Blanken@vbn.de