I ) Ergänzende Teilnahmekriterien für Teilnahmeanträge unter Einbindung mehrerer Unternehmen
Diese ergänzenden Teilnahmekriterien gelten nur für Teilnahmeanträge von Bewerbergemeinschaften und/oder Teilnahmeanträge unter Einbindung von Eignungsverleihern
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G.1) TEILNAHMEANTRÄGE VON BEWERBERGEMEINSCHAFTEN - BEWERBERGEMEINSCHAFTSERKLÄRUNG
Im Rahmen der vergaberechtlichen Vorgaben sind Teilnahmeanträge von Bewerbergemeinschaften zulässig. Für den Fall der Eingehung einer Bewerbergemeinschaft (BG) ist zwingend von jedem Mitglied der BG eine BG-Erklärung einzureichen. Die abgegebene Erklärung muss mindestens folgenden Inhalt haben:
- Kurzbezeichnung der BG,
- Bezeichnung der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft,
- Plausible Darstellung der Aufgabenteilung innerhalb der BG,
- Benennung des bevollmächtigten Vertreters der BG,
- Erklärung, dass dieser Vertreter die Mitglieder der BG während des gesamten Verfahrens rechtsverbindlich vertritt,
- Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,
- Erklärung, dass alle Mitglieder der BG im Vergabeverfahren sowie im Auftragsfall gesamtschuldnerisch haften.
Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist zwingend der VORDRUCK IN TEIL G, G.1 DES TEILNAHMEFORMULARS zu verwenden.
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KRITERIEN ZUM NACHWEIS DER EIGNUNG MITTELS EIGNUNGSLEIHE
Ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft kann sich zum Nachweis der Eignung in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9 - Kriterien, die mit "E" beginnen) oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9 - Kriterien, die mit "F" beginnen) auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen diesem Unternehmen und dem Bewerber/Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft/der Bewerbergemeinschaft bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Unternehmen gelten als "Eignungsverleiher".
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber/einem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft/der Bewerbergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein jeweils konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist. Auch selbstständig tätige Freiberufler - die nicht Mitarbeiter des Bewerbers sind - und die als Fachkräfte verbindlich zugesagt werden, sind Eignungsverleiher.
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G.2) BENENNUNG VON EIGNUGNSVERLEIHERN / VERZEICHNIS
Es ist anzugeben, ob sich ein Bewerber oder eine Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der Eignung auf ein anderes Unternehmen stützt.
Falls eine Eignungsleihe erfolgt, muss durch den Bewerber / das bevollmächtigte Mitglied einer Bewerbergemeinschaft der Eignungsverleiher bereit mit dem Teilnahmeantrag namentlich bezeichnet werden. Es ist zudem erforderlich, dass bezeichnet wird, in Bezug auf welches Eignungskriterium die Eignungsleihe erfolgt. Dies hat in einem Verzeichnis der Eignungsverleiher zu erfolgen.
Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL G, G.2 / G.3 DES TEILNAHMEFORMULARS zu verwenden.
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G.3 / G.4) VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG VON EIGNUNGSVERLEIHERN
Für den Fall der Eignungsleihe ist nachzuweisen, dass dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft die erforderlichen Mittel des Eignungsverleihers tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers vorgelegt wird. Das gilt
- sowohl für den Fall, dass sich ein Bewerber oder eine Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der der Eignungsanforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9, Kriterien die mit "E" beginnen) auf den Eignungsverleiher stützt,
- als auch für den Fall, dass sich ein Bewerber oder eine Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der Eignungsanforderungen in Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9, Kriterien die mit "F" beginnen) auf den Eignungsverleiher stützt.
Stützt sich ein Bewerber oder eine Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens, so wird eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder der Bewerbergemeinschaft und des anderen Unternehmens (Eignungsverleiher) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gefordert.
Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL G, G.4 DES TEILNAHMEFORMULARS zu verwenden.
II ) Auswahlmethodik zwecks Auswahl der Bewerber für die 2. Stufe des Verfahrens (Angebots- und Verhandlungsphase)
Es werden höchstens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, die sich durch den Nachweis ihrer Eignung anhand der Eignungskriterien, einschließlich Mindeststandards (vgl. Ziffer 5.1.9) qualifiziert haben. Sollten weniger als drei Bewerber die Erfüllung der Eignungskriterien, einschließlich Mindeststandards nachgewiesen haben, wird Vergabeverfahren auch mit weniger als drei Bewerbern auf Stufe 2 fortgesetzt.
Sollten mehr als drei Bewerber die Erfüllung der Eignungskriterien, einschließlich der Mindeststandards nachgewiesen haben, erfolgt die Auswahl /Begrenzung der Bewerber, die für die 2. Stufe zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, aufgrund nachfolgender Auswahlmethodik:
(1) Es werden gemäß der Auswahlkriterien unter Ziffer 5.1.9 dieser EU-Auftragsbekanntmachung insgesamt maximal 100 Punkte je Teilnahmeantrag / Bewerber vergeben.
(2) Anhand der erreichten Punktzahl wird eine Rangordnung festgelegt. Bei Punktgleichheit teilen sich mehrere Bewerber einen Rang.
(3) Bei der Auswahl für die 2. Stufe des Verfahrens (Angebotsaufforderung) werden nur die drei Bewerber auf den höchsten Rängen berücksichtigt. Durch Punktgleichheit auf einem der ersten beiden Ränge kann es somit dazu kommen, dass Bewerber auf Rang zwei oder drei nicht mehr berücksichtigt werden.
(4) Kommt es durch Punktgleichheit auf einem der ersten drei Ränge dazu, dass der letzte zu berücksichtigende Rang mehrmals vergeben wird und würde dadurch die Höchstzahl von drei auszuwählenden Bewerbern überschritten, werden nur diejenigen Bewerber des letzten Ranges (bis zum Erreichen der Höchstzahl von drei) berücksichtigt, welche die meisten Referenzen eingereicht haben, die die Anforderungen von Kriterium 5.1.9, FR.1, d) (4) erfüllen. Kommt es auch in diesem Fall zu einer Überschreitung, werden von den dann noch gleich berechtigten Bewerbern diejenigen Bewerber berücksichtigt, welche die jüngste Referenz eingereicht haben, die die Anforderung von Kriterium 5.1.9, FR.1, d) (4) erfüllt. Maßgeblich für das Alter ist in diesem Fall Datum des Vertragsendes ist. Läuft der Vertrag noch, gilt dies als die jüngst mögliche Referenz.