Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Vertrag zur Besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V im Bereich der ambulanten Behandlung von Varizen der unteren Extremitäten mittels endoluminaler Lasertherapie oder Radiofrequenzablation. Ziel des Vertrages ist die Verbesserung der Versorgungsqualität und der wohnortnahen Behandlung von Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland mit symptomatischer Varikose durch moderne, minimalinvasive Verfahren. Allen geeigneten Leistungserbringern steht der Beitritt zu identischen, nicht verhandelbaren Vertragsbedingungen offen. Eine Auswahlentscheidung findet nicht statt. Der Beitritt kann bis zum 31.12.2027 erfolgen; der Vertrag tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Gegenstand dieses Vertrages zur Besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V ist die ambulante Behandlung von Varikosen der unteren Extremitäten durch moderne endoluminale Verfahren - Lasertherapie oder Radiofrequenzablation - einschließlich Diagnostik, Eingriff und Nachsorge. Ziel ist die Verbesserung der Behandlungsqualität, die wohnortnahe Versorgung und die Vermeidung nicht notwendiger stationärer Eingriffe bei Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland.Die Versorgung umfasst insbesondere:- individuelle Anamnese und sonografische Diagnostik (farbkodierte Duplexsonografie, ggf. ergänzende funktionelle Verfahren),- Die Indikationsstellung erfolgt nach den Kriterien der jeweils gültigen Leitlinie "Diagnostik und Therapie der Varikose" der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie (CEAP-Klassifikation ? C3 S).- Durchführung der endoluminalen Therapie mittels Laser- oder Radiofrequenzverfahren unter Einhaltung der medizinischen und hygienischen Standards,- Behandlung eventueller Komplikationen, soweit ambulant möglich,- standardisierte Nachsorge und Verlaufskontrolle,- Dokumentation der Ergebnisse und qualitätssichernde Maßnahmen.Die Vergütung erfolgt pauschaliert außerhalb der vertragsärztlichen Gesamtvergütung (§ 140a Abs. 2 SGB V) und direkt zwischen Leistungserbringer und AOK Rheinland-Pfalz/Saarland.Die Abrechnung wird auf Grundlage des § 295 Abs. 1b SGB V im Wege der elektronischen Datenübertragung durchgeführt. Mit diesem Vertrag verfolgt die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland die Ziele einer qualitativ hochwertigen, evidenzbasierten und wirtschaftlichen Versorgung. Die konkreten Vergütungssätze sind in der Anlage 2 (Leistungs- und Vergütungsverzeichnis) zum Vertrag nach § 140a SGB V festgelegt.
Der Eignungsnachweis erfolgt im Open-House-Verfahren durch eine standardisierte Teilnahmeerklärung mit Anlage "Nachweisführung", die dem Vertrag ebenfalls beiliegt.
Bei dem hier veröffentlichten Verfahren handelt es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU oder des nationalen Vergaberechts, sondern um ein sogenanntes Open-House-Verfahren zur Umsetzung eines Vertrages zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V.Das Verfahren dient ausschließlich der Schaffung von Transparenz im Sinne des § 140a Abs. 3 SGB V für Verträge zur besonderen Versorgung im Gesundheitswesen. Mit dieser Veröffentlichung wird kein öffentlicher Auftrag vergeben und kein Wettbewerb im Sinne der EU-Vergaberichtlinie eröffnet.Der Vertragsgegenstand unterliegt nicht den Vorschriften über öffentliche Aufträge, da der Vertrag- auf Grundlage des § 140a SGB V (Besondere Versorgung) geschlossen wird,- jedem interessierten und geeigneten Leistungserbringer zu identischen Konditionen offensteht,- keine Auswahlentscheidung über konkurrierende Angebote erfolgt,- und daher kein Entgelt im vergaberechtlichen Sinne für eine ausschließliche Leistung gewährt wird (vgl. EuGH, Urt. v. 2. 6. 2016 - C-410/14 "Dr. Falk Pharma").Der Beitritt ist für alle geeigneten und interessierten Leistungserbringer möglich, sofern diese die in den Vergabe- und Vertragsunterlagen definierten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Eine Exklusivität besteht nicht. Individuelle Vertragsverhandlungen finden nicht statt. Die AOK Rheinland-Pfalz Saarland entscheidet über die Teilnahme nach Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen. Eine Teilnahme wird erst durch Bestätigung durch die AOK Rheinland-Pfalz begründet, wonach alle Bewerbungsunterlagen vorliegen und alle Persönlichen und Sachlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind.Da die europäischen Veröffentlichungsplattformen (SIMAP/TED) kein gesondertes Formular für Open-House-Verfahren vorsehen, wird das Formular für "Offene Verfahren" (open procedure) genutzt.Daher beruhen die in diesem Dokument angegebenen Begriffe wie"Verfahrensart", "Schlusstermin für den Eingang der Angebote" oder "Bedingungen für die Öffnung der Angebote" ausschließlich auf den eForms-Standards und sind fiktiv.Eine rechtliche Bindung an Fristen, Formvorschriften oder Wertgrenzen des europäischen Vergaberechts ist mit dieser Veröffentlichung nicht verbunden.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):"§ 135 Unwirksamkeit.(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber1. gegen § 134 verstoßen hat oder2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nachVertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.""§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."
Die Vertragsunterlagen sind zu senden an AOK.IntegrierteVersorgung@rps.aok.de
Keine.
Zur Teilnahme berechtigt sind Leistungserbringer mit einer vertragsärztlichen Zulassung nach § 95 SGB V oder mit einem Versorgungsvertrag nach § 108 i. V. m. § 109 SGB V in Rheinland-Pfalz oder im Saarland.Der verantwortliche Arzt muss Facharzt für Gefäßchirurgie oder Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie sein oder die Zusatzbezeichnung "Phlebologie" führen.Erforderlich ist eine Genehmigung zur Durchführung ambulanter Operationen gemäß § 115b SGB V einschließlich der Einhaltung der Qualitätssicherungsvereinbarungen nach §§ 115b und 135 Abs. 2 SGB V.Bei Anwendung endoluminaler Laser- oder Radiofrequenzverfahren ist die Sachkunde nach § 5 Abs. 2 OStrV nachzuweisen. Die Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V ist einzuhalten.Nachzuweisen sind mindestens 300 operative Eingriffe an Varizen der unteren Extremitäten, davon mindestens 50 endoluminale Eingriffe innerhalb der letzten 12 Monate. Während der Vertragslaufzeit sind jährlich mindestens 20 endoluminale Eingriffe persönlich durchzuführen.Der Leistungserbringer muss über folgende technische und organisatorische Ausstattung verfügen:- Laser- oder Radiofrequenzgerät zur endovasalen Therapie,- Gerät zur farbkodierten Duplexsonografie,- Geräte zur funktionellen venösen Diagnostik (z. B. Lichtreflex- oder Photoplethysmographie),- Operationsraum nach den hygienischen Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung zu § 115b SGB V.Erforderlich ist zudem ein durch eine akkreditierte Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem gemäß der sektorenübergreifenden QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.Kooperationsvereinbarungen mit Haus- und Fachärzten sowie mit ambulanten oder stationären Nachsorgeeinrichtungen sind nachzuweisen.Die Teilnahmeunterlagen sind vollständig ausgefüllt und unterzeichnet bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland einzureichen.Der Beitritt erfolgt erst nach erfolgreicher Prüfung aller Nachweise; eine Exklusivität besteht nicht.
Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Leistungserbringer, die die Voraussetzungen gemäß Punkt 5 der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage "Leistungsbeschreibung") in Verbindung mit den anforderungen der Anlage A4 Anforderungen an die Leistungserbringer vollständig erfüllen.