Rahmenvertrag über die Lieferung des Bedarfs an Hygieneverbrauchsartikel und Reinigungsprodukten für die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland.
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse schreibt den unternehmensweiten Bedarf an Hygieneartikel (Hygiene-verbrauchsartikeln und Reinigungsprodukten) als Rahmenvereinbarung für insgesamt 40 Standorte aus. Ausgeschrieben werden Hygieneverbrauchsmaterialien, Hygienepapier und die dazu passenden Spendersysteme für Papierhandtuchrollen, Toilettenpapierrollen, Schaumseife und Toilettensitzdesinfektionsmittel sowie Reinigungsprodukte. Bestandteil der zu vergebenen Leistung ist die bestellbezogene Belieferung der Auftraggeberin über einen Online-Shop.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn die Auftraggeberin nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung schriftlich kündigt. Die Rahmenvereinbarung endet spätestens am 31.12.2029.
Insegsamt sind aktuell 40 Standorte der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland in Rheinland-Pfalz und dem Saarland zu beliefern (siehe Anlage 6 Standortverzeichnis)Die Anzahl und die Lieferadressen können sich durch Umstrukturierungen im Unternehmen verändern.
Soweit Zusatzleistungen bzw. zusätzliche Produkte benötigt werden, kann es zusätzlich zum vereinbarten Leistungsumfang, zu weiteren Bestellungen von Produkten aus dem Basiskatalog des Auftragnehmers kommen. Hierbei handelt es sich vor allem um Reinigungsmittel, Reinigungszubehör und Pflegemittel. Einzuplanen ist hier ein jährlicher Wert für diese Kleinmengen von maximal 20 % des Auftragswertes, eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht. Soweit Zusatzleistungen erforderlich werden, vereinbaren die Parteien gemeinschaftlich eine Anpassung des Vertragsgegenstandes und werden diese als Nachtrag zum Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung machen Übrige bestellte Produkte aus dem Standardkatalog des Auftragnehmers, die nicht im Preisblatt angegeben sind, sind spätestens binnen 2 Wochen zu liefern.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."§ 135 GWB Unwirksamkeit"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:1. gegen § 134 verstoßen hat..."§ 160 GWB Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."
1) Allgemeiner Hinweis Bietergemeinschaften:Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben mit Ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben. Die in Punkt 5.1.9 der EU-Vergabebekanntmachung aufgeführten Nachweise über die Geeignetheit des Unternehmens sind bei Bildung einer Bietergemeinschaft hinsichtlich der Befähigung zur Berufsausübung für alle Mitglieder zu erbringen.
Im Hinblick auf die Erklärungen und Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen sowie zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können die Bietergemeinschaften die Nachweise grundsätzlich gemeinschaftlich erbringen. Die unter Punkt 5.1.9 genannten Eignungsnachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
Die unter Punkt 5.1.12 unter Bedingungen für die Ausführung des Auftrags aufgeführten Nachweise sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen.
2) Allgemeiner Hinweis für Unterauftragnehmer:Die Einschaltung von Unterauftragnehmern für einzelne Teilleistungen ist jeweils möglich. Die Weitergabe von Teilleistungen an Unterauftragnehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin. Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen, so sind die geforderten Eignungsnachweise gem. Punkt 5.1.9 genannten Eignungsnachweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für den Unterauftragnehmer zu erbringen. Die Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf die Leistung zu beziehen, die der Unterauftragnehmer im Zuschlagsfall übernehmen soll und nur insoweit zu erbringen, wie sie auf die vom Unterauftragnehmer zu übernehmende Leistung anwendbar sind. Wir weisen darauf hin, dass von den Bietern Nachweise zur technischen Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Unterauftragnehmer entsprechend den von Bietern geforderten Unterlagen, insbesondere dann beizubringen sind, soweit Unterauftragnehmer wesentliche Auftragsteile erbringen sollen. Ferner muss der Bieter mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern sowie Art und Umfang der an Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Erklärung bei Angebotsabgabe mitteilen. Daneben hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen in dem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung der benannten Unterauftragnehmer vorlegt und diese darin erklären lässt, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 123 bzw. § 124 GWB vorliegt. Die Verpflichtungserklärung kann zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, muss jedoch spätestens nach separater Aufforderung durch die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung vorgelegt werden. In diesem Fall gilt die Zustimmung der Auftraggeberin mit dem Zuschlag als erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer anzusehen sind. Die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz ist auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen, wenn das Auftragsvolumen des Unterauftragnehmers 10.000 EUR netto erreicht oder höher ist.
Die Öffnung der Angebote findet unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durch zwei Mitarbeiter der Vergabestelle der AOK-Rheinland Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse statt. Zur Angebotsöffnung sind Bieter nicht zugelassen.
Die Nachforderung erfolgt gemäß § 56 VgV.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB (siehe Anlage "Erklärung gemäß §§ 123 + 124 GWB" der Vergabeunterlagen).
Eigenerklärung über die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung.Allgemeine Hinweise: Für Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise der Bekanntmachung einzureichen.
Eigenerklärung über den allgemeinen Jahresumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre.Allgemeine Hinweise: Für Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise der Bekanntmachung einzureichen.
Durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten und Anzahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren.Allgemeine Hinweise: Für Bietergemeinschaften sind die entsprechenden Nachweise der Bekanntmachung einzureichen.
Eigenerklärung über eine Leistung (Referenz), die in den letzten drei Jahren erbracht wurde (Zeitraum von August 2022 bis Juli 2025) und die in Art un Umfang mit der zu vergebenen Leistung vergelichbar ist. Als vergleichbar wird eine Referenz gewertet, wenn die folgenden Mindestkriterien erfüllt sind: - Ein Referenzauftrag ist dann mit der hier ausgeschriebenen Leistung vergleichbar, wenn es sich bei dem Referenzauftrag um die Lieferung von Hygieneartikeln handelt und wenn das Gesamt-Liefervolumen mindestens 60% des Umsatzvolumens (geschätzter Jahresgesamtpreis gemäß Anlage 4 "Preisblatt") beträgt, die hier ausgeschrieben wird.- Die in dem Referenzauftrag benannte Lieferung von Hygieneartikel wurden jeweils mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung durch den Bieter durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots muss der Mindestleistungszeitraum von zwei Jahren bereits erreicht sein.
Vollständig ausgefüllte Verpflichtungserklärung zur Einhaltung des Landestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG).Wir weisen darauf hin, dass die Verpflichtungserklärung (Mustererklärung 1 bzw. 3 LTTG) ab einem Gesamtauftragswert von20.000 EUR netto ausgefüllt werden muss und sich nur auf Arbeitnehmer (außer Auszubildende) bezieht, die zur Erbringung derLeistung in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden (Anlage 9a bzw. 9b der Vergabeunterlagen).Bei der Beauftragung von Nachunternehmern (Unterauftragnehmer) ist die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung desLandestariftreuegesetzes Rheinland-Pfalz (LTTG) des Nachunternehmers auf gesondertes Verlangen der Vergabestellevorzulegen, wenn dessen Auftragsvolumen 10.000 EUR netto erreicht oder höher ist;Eigenerklärung, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 123 bzw. § 124 GWB vorliegt (Anlage 11 der Vergabeunterlagen).Eigenerklärung über die Einhaltung der Sanktionen der EU (Anlage 10 der Vergabeunterlagen).