Die PBeaKK benötigt Unterstützung durch die fachliche Beratung zur Versorgung der Versicherten mit Hörgeräten, insbesondere zu technischen Fragen und wirtschaftlichen Alternativen. Sichergestellt werden soll die optimale Versorgung der Versicherten mit den Hörgeräten unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit sowie einer hohen Wirtschaftlichkeit. Die Beratung soll einen interdisziplinären Einsatz ermöglichen.
Da die PBeaKK keine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des SGB V ist, kann das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen nicht unmittelbar angewendet werden. Vielmehr gilt der Grundsatz einer notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Versorgung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sowie § 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der PBeaKK. Nähere Informationen zur BBhV können unter www.bmi.bund.de sowie zur Satzung der PBeaKK unter www.pbeakk.de/satzung eingesehen werden.
Der Auftragnehmer erstellt nach entsprechendem Auftrag der PBeaKK eine in deutscher Sprache gefasste Begutachtung in Textform und übermittelt diese der PBeaKK. Inhalt der Begutachtung ist die einzelfallbezogene Überprüfung, ob das von der Hörakustikerin oder dem Hörakustiker (im Folgenden nur: Hörakustiker) empfohlene Hörgerät für den Versicherten geeignet ist und ob diese Versorgung wirtschaftlich ist. Hierbei ist unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit insbesondere zu überprüfen, ob
a. das vom Hörakustiker empfohlene Hörgerät für den Versicherten geeignet ist
b. die von dem Hörakustiker in seinem Kostenvoranschlag aufgeführten Entgeltpositionen wirtschaftlich angemessen sind,
c. das von dem Hörakustiker in seinem Kostenvoranschlag angegeben Hilfsmittel durch ein anderes medizinisch oder pflegerisch gleichsam ausreichendes, jedoch preisgünstigeres Hörgerät ersetzt werden kann und
d. das von dem Hörakustiker in einem Kostenvoranschlag angegebene Hörgerät von einem anderen Hilfsmittelieferanten preisgünstiger bezogen werden kann. Vom Leistungserbringer ist eine Hörgeräteempfehlung in 3 Preisklassen anzugeben (niedriges-, mittleres und hohes Preissegment).
Durch den Vertrag entsteht keine Verpflichtung der PBeaKK zur Beauftragung des Auftragnehmers mit der Erbringung von Einzelleistungen. Das bedeutet, dass nicht jedes ärztlich verordnete Hörgerät einen Gutachtenauftrag zur Folge hat.
Mindestumsätze oder Auftragszahlen werden durch den Vertrag nicht garantiert.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit dem Versicherten und im Bedarfsfall mit dem Hörakustiker in Kontakt zu treten. Hierbei hat der Auftragnehmer im Namen des betreffenden Versicherten darauf hinzuwirken, dass eine qualitative und wirtschaftliche Hörgeräteversorgung gewährleistet wird und die Vergütung auf ein wirtschaftlich angemessenes Maß reduziert wird.
Basierend auf den Erfahrungswerten des Jahres 2025 geht die PBeaKK von durchschnittlich 40 Gutachtenerstellungen für jeden Monat der Vertragslaufzeit aus. Die Mengenangaben dienen ausschließlich Wertungszwecken. Die tatsächliche Entwicklung während der Vertragslaufzeit kann hiervon abweichen. Mindestumsätze oder Auftragszahlen werden durch diesen Vertrag nicht garantiert.