Das Versorgungsprogramm "Cardiolotse" wird seit 2018 erfolgreich von der AOK Nordost in Berlin angeboten. Nun soll das Versorgungsprogramm den AOK-Versicherten im gesamten Gebiet der AOK Nordost, also Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, zugänglich gemacht werden. Dafür möchte die AOK Nordost Verträge zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V mit Kliniken bzw. Klinikträgern (im Folgenden: Partnerkrankenhaus) im Rahmen eines Zulassungsverfahrens (sog. "Open House-Verfahren") abschließen.
Cardiolotsen sind medizinisches Fachpersonal (Medizinische Fachangestellte oder Gesundheits- und Krankenpfleger) mit Zusatzqualifizierung zur individuellen Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Herzerkrankungen. Cardiolotsen sind angestellt am Partnerkrankenhaus. Sie identifizieren geeignete Patienten während des stationären Aufenthaltes, schreiben sie in das Versorgungsprogramm ein und betreuen sie bis zu 12 Monate nach dem stationären Aufenthalt mit ihrer kardiologischen Erkrankung. Die konkreten Aufgaben des Cardiolotsen und Inhalte des Versorgungsprogramms entnehmen Sie bitte den weiteren Anlagen.
Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
(1) Frühester Vertragsbeginn ist der 01.04.2024.(2) Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen oder Gemeinschaften interessierter Unternehmen der jederzeitige Abschluss zu einem Vertrag bis zum 01.10.2026 angeboten. Interessierte Unternehmen können alle notwendigen Unterlagen (außer Anlage 2 - Vertrag) auf der unter Ziffer 5.1.11 angegebenen Internetseite herunterladen. Der Vertrag (inkl. Preisblatt) wird dem geeigneten Bewerber, unabhängig von der Erfüllung der personellen Voraussetzungen, vorab per Mail zur Verfügung gestellt und ist vom Bewerber in zweifacher Ausführung unterzeichnet per Post zurückzusenden. Erst mit Nachweis der personellen Voraussetzungen wird der Vertrag von der AOK Nordost unterzeichnet und eine Leistungserbringung und -abrechnung durch das Partnerkrankenhaus werden möglich. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die geforderten Unterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes Unternehmen, das die Teilnahmebedingungen erfüllt sowie die vorgegebenen Vertragsinhalte akzeptiert und dies jeweils durch die Unterzeichnung der Erklärungen und des Vertrages dokumentiert, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt; es gelten einheitliche Konditionen. Die vorgegebenen Preise sind, wie schon ausgeführt, ebenfalls zu akzeptieren. Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.04.2024. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 48 Monate. Der Vertrag endet spätestens am 31.03.2028, unabhängig vom Datum des Vertragsschlusses.(3) Vor dem Hintergrund der bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 01.09.2026; 10:00 Uhr (Frist für die zeitlich letztmögliche Angebotsabgabe) jederzeit möglichen schriftlichen Angebotsabgabe (Vertragsbeitritt), ist es aus technischen Gründen nicht möglich bei diesem Open House Verfahren, die Frist für die unter Ziffer 5.1.12 "Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung" zeitlich vor dem 01.09.2026; 10:00 Uhr zu datieren.
Für den Fall, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet wird, sind u.a. die folgenden Bestimmungen zu beachten:Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie ("Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates") bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter GWB-vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB), ist damit nicht verbunden. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen:§ 135 GWB Unwirksamkeit:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist,(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer:(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (...)."." Zu Warte- und Stillhaltefristen "Zusätzliche Informationen"
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen beachten Sie bitte die folgenden Hinweise: Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie ("Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates") bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i.S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG.Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet.Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
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1. Angabe des Institutionskennzeichen.2. Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit.(a) Hinweis Bewerbergemeinschaften:Im Fall der Bildung einer Bewerbergemeinschaft sind die zuvor genannten Unterlagen von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft einzureichen. Zusätzlich ist die Erklärung einer Bewerbergemeinschaft mit dem Angebot einzureichen.
1. Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung, einschl. Nachweis:Es wird erklärt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung für mögliche Schäden an Personen, Sachen und Vermögen, die aus der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen entstehen könnten, in ausreichender Höhe besteht. Dies wird durch Vorlage der Versicherungspolice nachgewiesen.Mindestdeckungssummen je Versicherungsfall: - Personenschäden (3.000.000 EUR); - Sachschäden (3.000.000 EUR) und - Vermögensschäden (100.000 Euro).
Nachfolgendes ist anzugeben:Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des interessierten Unternehmens, Name/n der vertretungsberechtigten Person/en:Die eingereichten Nachweise sind so zu wählen, dass die vollumfängliche Erfüllung der jeweiligen Anforderung eindeutig aus dem Nachweis hervorgeht.1. Personelle Voraussetzungen 1.1. Vorhalten mindestens eines Cardiolotsen mit Qualifikation und Weiterbildung1.2. Ggf. Vorhalten mindestens einer Cardiolotsen-Teamleitung1.3. Vorhalten mindestens eines ärztlichen Ansprechpartners(Der Nachweis über die Erfüllung der personellen Voraussetzungen Ziffer 1.1. bis 1.3. ist möglichst bereits mit der Bewerbung zu erbringen, kann aber auch nachgereicht werden, wenn beispielsweise Qualifizierungen durchlaufen sind. Zwingend sind alle Nachweise bis zu einem Vertragsstart einzureichen.)2. Räumlich-technische Voraussetzungen2.1. Vorhalten eines Arbeitsraumes für den Cardiolotsen bzw. die Cardiolotsen-Teamleitung2.2. Sicherstellen der telefonischen Erreichbarkeit unter einer "Cardiolotsen-Hotline"2.3. Technische Möglichkeit zum Anlegen der "Cardiolotsen-Akte" im Krankenhausinformationssystem des Krankenhauses3. Strukturelle Voraussetzungen3.1. Vorhalten einer Fachabteilung für Kardiologie für den Einsatz des Cardiolotsen3.2. Anbindung des Cardiolotsen an die Stationen des teilnehmenden Klinikums zur Direktansprache der Patienten4. Fähigkeit zur Abrechnung nach § 301 SGB V4.1. Erklärung des Bewerbers, dass die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Abrechnung gemäß § 301 (ambulant/stationär) SGB V vorhanden sind und umgesetzt werden.(Nähere Angaben siehe Anlage 4 der Vergabeunterlagen!)
Bewerben sich mehrere Unternehmen in Form einer Bewerbergemeinschaft, so hat jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft eine rechtsverbindliche Erklärung für sich abzugeben, wonach im Auftragsfall die Bildung einer gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsform zugesichert wird. Es sind alle Mitglieder derBewerbergemeinschaft aufzuführen und der für die Durchführung des Vertrages im Auftragsfall bevollmächtigte Vertreter ist zu benennen.
(1) Der Bewerber erklärt mit Einreichung seines Angebotes, dass er den unter unter dem Kriterium "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" genannten Versicherungsschutz bis zum Ende dieses Vertrags aufrechterhalten wird und auf Nachfrage der Auftraggeberin durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen wird.(a) Hinweis Bewerbergemeinschaften: Im Fall der Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist die zuvor genannte Erklärung von dem bevollmächtigten Mitglied der Bewerbergemeinschaft mit dem Angebot einzureichen. Der Nachweis der Versicherungsbescheinigung ist von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft der Auftraggeberin vorzulegen.