Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B):
Stellung der Sicherheit
- Sicherheit für die Vertragserfüllung (- KEV 117 (B) ZVB - Nr. 19.1) ist in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme (incl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
- Die für Mängelansprüche zu leistende Sicherheit (- KEV 117 (B) ZVB - Nr. 19.2) beträgt 3 v.H. der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
Rückgabezeitpunkt für eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B):
nach Ablauf der Gewährleistungsphase