Beschaffung von insgesamt 4 Radiologischen Systemen:
- ein fahrbares Röntgenaufnahmegerät- ein festinstalliertes Röntgenaufnahmegerät ("Bucky") mit 2 Strahlern- zwei festinstallierte kombinierte Durchleuchtungs- und Aufnahmegeräte, davon eines mit Rasterwandstativ- die eingesetzten Detektoren müssen uneingeschränkt kompatibel an allen 4 Geräten einsetzbar sein (Detektor-Sharing).
Der Austausch aller 4 vorhandenen Modalitäten soll bis Ende 2026 erfolgen. Die Inbetriebnahme der ersten Anlage ist für Sommer 2026 vorgesehen.
Inklusive Vollservicevertrag über 10 Jahre
Gesamte Investionskosten inklusive optionaler wertungsrelevanter Positionen und Vollwartungskosten über 10 Jahre
Bewertung der B-Kriterien des Leistungsverzeichnisses
Anwenderbewertung anhand eines Referenzbesuches
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;(4) mehr als 15 Kalender nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.