Die Eignung der Bieter wird gemäß § 6a VOB/A geprüft.
Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ist das Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" vollständig ausgefüllt vorzulegen.
Alternativ kann die Eignung durch eine gültige Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis (z. B. AVPQ gemäß § 6b VOB/A) nachgewiesen werden, sofern die dort hinterlegten Angaben und Nachweise die nachfolgend benannten Anforderungen abdecken.
Unbeschadet dessen werden folgende projektspezifische Mindestanforderungen an die Fachkunde gestellt:
1. Sanitär- und Trinkwasserarbeiten
Nachweis der Eintragung in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens (z. B. Berliner Wasserbetriebe) oder einer gleichwertigen Qualifikation.
2. Elektroarbeiten / Baustromanlagen
Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle für das Elektrotechniker-Handwerk sowie Einsatz einer verantwortlichen Elektrofachkraft im Sinne der einschlägigen technischen Regelwerke (insbesondere DIN VDE).
3. Erd- und Verbauarbeiten
Nachweis der Fachkunde zur Durchführung von Erdarbeiten und Baugrubenverbau einschließlich der Fähigkeit, erforderliche prüffähige statische Nachweise zu erstellen oder durch qualifizierte Dritte erstellen zu lassen.
4. Abfallbeförderung und -entsorgung
Nachweis der Berechtigung zur Beförderung und Entsorgung von Abfällen gemäß den einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
5. Verkehrssicherung (soweit einschlägig)
Nachweis der Fachkunde zur Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum (insbesondere nach RSA/MVAS oder gleichwertig).
Die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen ist zunächst im Wege der Eigenerklärung (Formblatt 124) bzw. durch entsprechenden Verweis auf eine bestehende Präqualifikation nachzuweisen.
Der Auftraggeber behält sich vor, vor Zuschlagserteilung die entsprechenden Nachweise und Belege (z. B. Eintragungen, Bescheinigungen, Qualifikationsnachweise) anzufordern und zu prüfen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Präqualifikation hinterlegt und abrufbar sind.
Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise jeweils von dem Mitglied zu erbringen, das die betreffenden Leistungen ausführt.
Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern gilt Entsprechendes; der Auftraggeber behält sich vor, die Nachweise auch für diese anzufordern.
Gleichwertige Nachweise aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Staaten, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, werden anerkannt, sofern sie die geforderten Anforderungen in vergleichbarer Weise erfüllen.