Operationssystem DA VINCI XI
Lieferleistung Operationssystem DA VINCI XI
Die Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH ist der Ansicht, dass der Auftrag vorliegend gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden kann. Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die Klinikum Landkreis Tuttlingen gGmbH ist auf Basis einer Marktanalyse zu dem Ergebnis gekommen, dass aus sachlicher und und rechtlicher Hinsicht das Operationssystem DA VINCI XI der Fa. INTUITIVE SURGICAL das einzige System auf dem Markt ist, dass den Anfordernissen des Klinikums gerecht werden kann. Die Klinik hat den seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt sorgfältig, nämlich volständig und zutreffend ermittelt. Die Klinik ist auch der Meinung, dass diese Ansicht auch vertretbar ist. Der DA VINCI XI ist als einziges Operationssystem interdisziplinär in der Allgemein-/Viszeralchirurgie, Koloproktologie und Gynäkologie einsetzbar. Des Weiteren sind folgende Spezifikationen des Systems für den geplanten interdisziplinären Einsatz in den genannten Bereichen vollumfänglich abgedeckt: - Umfassendes Sortiment an EndoWrist Instrumenten (auskoppelbar) mit 7 Freiheitsgraden (in alle Richtungen abwinkelbar, 540 Grad Rotation), - 3-D HD-Visualisierung und Darstellung ohne den Einsatz einer 3-D Brille für den Chirurgen,- den Einsatz von zwei Steuerungskonsolen für interdisziplinäre Eingriffe bzw. für die Ausbildung des ärztlichen Personals, - Advanced Instrumentation-Energieinstrumente zur Gefäßversiegelung/Ultraschallchirurgie und Energieinstrumente zur Klammernaht, die autonom vom Chirurgen an der Konsole gesteuert werden,- Optionale Single-Port Technologie mit computergesteuerter recht-links Erkennung,- Verfügbarkeit von zahlreichen retrospektiven und prospektiv kontrollierten Studienergebnissen über den Einsatz und Vorteile am Patienten in den versch. Indikationsgebieten, damit wenig Risiko im Rahmen der Lernkurve für die Patienten eingegangen wird. - Technische und zuverlässige Unterstützung sowohl betreffend die schnelle, effiziente Wartung und Instandhaltung des Systems als auch den Kundenservice, - Speziell geschulter, deutschsprachiger Außendienst, der im klinischen Alltag die Unterstützung der Chirurgen und des OP-Personals koordiniert und übernimmt. Da die Fa. Intuitve Surgical der einzige Anbieter für das System DA VINCI XI auf dem europäischen Markt ist, diese als einziges Unternehmen in der Lage den Auftrag auszuführen, sodass die Beschaffung im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit b).
§ 160 GWB. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.