1. Der Auftraggeber kann oder muss den Bieter ausschließen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 123 oder des § 124 GWB vorliegt bzw. gegeben ist oder andere, spezialgesetzliche Ausschlussgründe vorliegen / gegeben sind. Diesbezüglich hat der Bieter mit seinem Angebot eine Erklärung im Formblatt Angebot/gemäß dem Formblatt Angebot einzureichen. Zudem hat der Bieter zu erklären, dass er bei der Ausführung der Leistungen als Auftragnehmer seinen Beschäftigten (mit Ausnahme der Auszubildenden) den gesetzlichen Regelungen entsprechend den jeweilig gültigen Mindestlohn pro Stunde zahlt, gemäß dem beiliegenden Formblatt F7. Um die Übersendung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate) wird gebeten. Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist demgemäß dem Angebot nicht zwingend beizulegen. Es wird außerdem zur Umsetzung von Art. 5 k) Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geprüft, inwieweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der genannten Vorschrift aufweisen, unmittelbar als Bieter auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung der Eignungsnachweise an dem Vergabeverfahren / dem zu vergebenden Auftrag beteiligt sind / sein werden. Dazu hat der Bieter entsprechend des Formblattes "Eigenerklärung zur Beteiligung russischer Unternehmen am Vergabeverfahren / Auftrag" eine Erklärung abzugeben. Sofern die gegenständliche Erklärung - auch nach einer diesbezüglich ggf. erfolgenden Nachforderung - durch einen Bieter nicht abgegeben wird oder durch einen Bieter erklärt wird, dass ein Russland-Bezug im Sinne der genannten Vorschrift besteht, kann der öffentliche Auftrag nicht an diesen Bieter vergeben werden. 2. Die Einreichung/Abgabe der Angebote hat mithilfe elektronischer Mittel über die E-Vergabeplattform "Deutsches Vergabeportal" zu erfolgen (Art der akzeptierten elektronischen Angebote: Elektronisch in Textform, Elektronisch mit fortgeschrittener elektronischer Signatur, Elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur). In diesem Zusammenhang ist das den Vergabeunterlagen beiliegende Dokument "Information nach § 11 Abs. 3 VgV zum Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren" zu beachten. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein elektronisch übermitteltes Angebot alle geforderten Dokumente, Anlagen, Formblätter, Nachweise, Prospekte etc. enthalten muss (siehe u.a. Punkte 3.1. und 3.2. der Angebots- und Bewerbungsbedingungen). 3. Bietergemeinschaften haben in ihrem Angebot (im Formblatt F2) sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen (führender Versicherer). Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft sind zudem hinsichtlich der in diesem Fall einzureichenden Eignungsnachweise und sonstigen Erklärungen die Festlegungen unter Punkt 8 und 9 der Vergabeunterlage "Hinweise zum Vergabeverfahren" zu beachten. 4. Eine Weitergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer ist nicht ausgeschlossen. Der Bieter hat jedoch mit der Abgabe des Angebotes Art und Umfang der Leistungen bzw. die Teile des Auftrags anzugeben, die er an Unterauftragnehmer zu übertragen beabsichtigt und - sofern für den Bieter im Rahmen der Angebotsabgabe zumutbar, d.h. nicht zwingend - die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen (Formblatt F3-A). Darüber hinaus hat der Bieter erst nach einer vor der Zuschlagserteilung ggf. erfolgenden, diesbezüglichen Aufforderung des Auftraggebers, unter Einhaltung der mitgeteilten Frist zum einen die Unterauftragnehmer verbindlich zu benennen und zum anderen nachzuweisen, dass Ihm die erforderlichen Mittel der benannten Unterauftragnehmer tatsächlich zur Verfügung stehen (beispielsweise durch Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers gegenüber dem Bieter); Vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 VgV. Des Weiteren hat der Bieter auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen, dass keine Gründe für den Ausschluss des Unterauftragnehmers / der Unterauftragnehmer vorliegen; dazu hat der Bieter für den / die Unterauftragnehmer das Formblatt F6 nachzureichen, mit dem die Eigenerklärung zu den §§ 123, 124 GWB und weiteren spezialgesetzliche Ausschlussgründen erbracht wird. Weitere Hinweise und Anforderungen für den Fall, dass der Bieter für den Nachweis seiner Eignung (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt (Eignungsleihe, § 47 VgV), sind unter Punkt 3.9 der "Angebots- und Bewerbungsbedingungen" aufgeführt. 5. Weitere Hinweise zum Nachweis der Eignung: Für ausländische Bieter ist der Nachweis der Eignung auch durch amtliche Bescheinigungen gleichwertiger Art möglich. Nachweise in anderer als in deutscher Sprache sind mit einer beglaubigten Übersetzung abzugeben. 5. Bindefrist des Angebots: Das Angebot muss gültig bleiben bis 30.12.2025. 6. Bereitstellung von Vergabeunterlagen: Im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens werden zwischen dem Auftraggeber und dem Bieter / den Bietern vertrauliche Informationen ausgetauscht werden. Dies betrifft die Vergabeunterlagen "Schadenverlauf / Einzelschadenaufstellung" (Schadenlisten) und "Leistungs- und Strukturdaten des Jahres 2024 / UKD". Um den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzusichern, hat sich der Auftraggeber dazu entschlossen, den / die Bieter zur Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung aufzufordern (siehe den Vergabeunterlagen beiliegende Vertraulichkeitserklärung / Non-Disclosure Agreement (NDA) (Vertraulichkeits-/Verschwiegenheitserklärung auf Grundlage des § 5 Abs. 3 VgV)). Vor diesem Hintergrund werden die Vergabeunterlagen "Schadenverlauf / Einzelschadenaufstellung" und "Leistungs- und Strukturdaten des Jahres 2024 / UKD" dem Bieter / den Bietern ausschließlich nach Unterzeichnung und Übersendung der den Vergabeunterlagen beiliegenden Vertraulichkeitserklärung / Non-Disclosure Agreement (NDA) zur Verfügung gestellt werden.
Die Vertraulichkeitserklärung ist dem Auftraggeber hierzu per E-Mail an vergabestelle@uniklinikum-dresden.de oder über die Kommunikationsfunktion des Deutschen Vergabeportals zu übermitteln; nach dem Zugang der Vertraulichkeitserklärung beim Auftraggeber werden die genannten Vergabeunterlagen dem jeweiligen Unternehmen / Bieter per E-Mail oder über die Kommunikationsfunktion des Deutschen Vergabeportals zur Verfügung gestellt werden. (siehe auch diesbezügliche Hinweise in der Vergabeunterlage "Hinweise zum Vergabeverfahren", Pkt. 5) 7. Beteiligung von Versicherungsmaklern am Vergabeverfahren / Vertretung des Versicherungsunternehmens: Ein von einem Versicherungsmakler im Hinblick auf die zu beschaffenden Versicherungsleistungen abgegebenes Angebot ist unzulässig und muss insofern zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist es ebenso unzulässig, dass ein Versicherungsmakler ein Angebot in Stellvertretung für einen Versicherer / Versicherungskonsortium abgibt. Eine anderweitige Vertretung des Versicherers ist nur zugelassen, wenn der Vertreter über eine uneingeschränkte Vollmacht für die Angebotsabgabe und über eine Vollmacht für die Abwicklung des Geschäftsverkehrs für die Dauer des Versicherungsvertrages verfügt.