Die Stadt Grevenbroich plant die Gebäudesanierung der Einfeldsporthalle und des Lehrschwimmbeckens der Realschule in Grevenbroich. Der Auftrag umfasst die Leistungen der Objektplanung (Leistungsbild Gebäude und Innenräume) nach § 34 HOAI in den Leistungsphasen 4 bis 9 mit entsprechenden Besonderen Leistungen.
Das Gebäude Einfeldsporthalle/Lehrschwimmbecken in Wevelinghoven, Heyerweg 12, gehört zu einem Schulkomplex, der aus mehreren Gebäudeteilen besteht. Aktuell wird in diesem Schulkomplex eine Realschule betrieben. In den nächsten Jahren ist geplant, die-se Realschule in eine Gesamtschule umzuwandeln.
Zu diesem Zweck werden Gebäudeteile teilweise abgerissen, umgebaut und auch erweitert. Das Gebäude, welches die Einfeldsporthalle wie auch das Lehrschwimmbecken beinhaltet, wird auch Gebäudeteil C genannt. Dieses ist in drei Abschnitte unterteilt: Im mittleren Teil befindet sich der Erschließungsflur und angrenzend auf beiden Seiten die Umkleiden, Toiletten sowie Duschräume, im linken Teil befindet sich das Lehrschwimmbecken und im rechten Teil die Einfeldsporthalle. Das eingeschossige Gebäude ist im Jahr 1964 errichtet worden und unterkellert bzw. teilunterkellert (Kriechkeller). Im Kellergeschoss befindet sich der Großteil der Anlagen- und Badewassertechnik. Der bauliche wie auch technische Zustand entspricht in großen Teilen immer noch demjenigen des Baujahrs. Die Flachdächer des linken (Lehrschwimmbecken) und rechten (Einfeldsporthalle) Teils sind vor wenigen Jahren saniert und energetisch ertüchtigt worden. Die Planung sieht nun eine ganzheitliche Ertüchtigung der Gebäudehülle wie auch der Anlagentechnik vor.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind die Leistungen der Objektplanung (Leistungsbild Gebäude und Innenräume) nach § 34 HOAI mit entsprechenden Besonderen Leistungen.
Der Abruf der Leistungen erfolgt stufenweise. Mit Abschluss des Vergabeverfahrens erfolgt zunächst der Abruf der Leistungsphase 4 in einer ersten Stufe. Weitere vorgesehene Stufen sind die Leistungsphasen 5 bis 7 (Stufe 2) , die Leistungsphasen 8 (Stufe 3) sowie die Leistungsphase 9 (Stufe 4). Die Einzelheiten hierzu sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Ein Anspruch auf Folgebeauftragung besteht nicht.
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind,5) ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
1. Sämtliche in der Bekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen oder sonstigen Angaben müssen bis zum Schlusstermin elektronisch über die Projektplattform eingegangen sein. Fehlende Erklärungen können auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist gemäß § 56 VgV nachgereicht werden. Sofern fehlende Unterlagen auch dann nicht vorliegen, muss der Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.2. Nachfragen werden nur beantwortet, wenn sie über die Projektplattform bis spätestens 7 Tage vor dem Schlusstermin zur Abgabe der Angebote gestellt werden. Eine Beantwortung gestellter Fragen erfolgt entsprechend der vergaberechtlichen Erfordernisse durch Einstellung der Antworten im elektronischen Projektraum, den die Bewerber regelmäßig zu prüfen haben.
Fehlende Erklärungen können auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist gemäß § 56 VgV nachgereicht werden. Sofern fehlende Unterlagen auch dann nicht vorliegen, muss der Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123bis 126 GWB.
Erklärung über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist gemäß § 44 Abs. 1 VgV.
Nachweis gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV über eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 3,0 Mio. EUR für Personenschäden und 3,0 Mio. EUR für sonstige Schäden. Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Zweifache der o.g. Deckungssummen pro Jahr betragen.
Erklärung über den Gesamtumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Objektplanung für die Sanierung, Erweiterung und / oder den Umbau von Sportstätten und / oder Schwimmbädern) gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Bewerbers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV
Büroreferenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in den letzten fünf Jahren (Objektplanung für die Sanierung, Erweiterung und / oder den Umbau von Sportstätten und / oder Schwimmbädern) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV
Die Stadt Grevenbroich hat bei der Auftragsvergabe die Bestimmungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) zu beachten. Sie wird einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen, bei gleichzeitiger Sicherung von Tariftreue und Einhaltung des Mindestlohns. Hierzu wird die Stadt Grevenbroich Vertragsbedingungen verwenden,- durch die der Auftragnehmer verpflichtet ist, die in den § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG-NRW genannten Vorgaben einzuhalten,- die ihr ein Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben einräumen und dessen Umfang regeln und,- die ihr ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in § 2 Abs. 1 bis 4 TVgG-NRW genannten Pflichten einräumen.