Der Auftraggeber plant die Errichtung eines neuen "Artenschutz-Zentrum AffenPark" im Zoo Krefeld in mehreren Bauphasen. Als Bauphase 2 soll der Neubau eines Neubau eines Warmhauseses über drei Ebenen mit vorgelagerten Besucherbereich und vier übernetzten Außenanlagen für Orang-Utans sowie einer weiteren Affenart einschl. der Einfriedungen (Wände, Fundamente, etc.) der übernetzten Freigehege errichtet werden. In diesem Zusammenhang vergibt der Auftraggeber das Gewerk VE 30 - Aufzug.
Der Auftraggeber plant, das neue "Artenschutz-Zentrum AffenPark" im Zoo Krefeld zu errichten.Zukünftig sollen 20.000 m² der Gesamtfläche des Zoos - insgesamt 14 ha - für die Haltung von Gorillas, Schimpansen und Orang-Utans zur Verfügung stehen. Bislang waren es 0,5 ha der Zoofläche. Die Vision des Zoos Krefeld sieht eine Nutzung der Fläche ab der "Zoobrücke" vor, wo zukünftig Menschenaffen mit weiteren kleineren Affenarten leben sollen. Gemeinschaftshaltungen von Tieren werden - wann immer möglich - umgesetzt.Das Artenschutz-Zentrum soll durch mehrere Bauphasen realisiert werden. Nunmehr steht die Bauphase 2 an, in der der Neubau eines Warmhauseses über drei Ebenen mit vorgelagerten Besucherbereich und vier übernetzten Außenanlagen für Orang-Utans sowie einer weiteren Affenart einschl. der Einfriedungen (Wände, Fundamente, etc.) der übernetzten Freigehege errichtet werden soll.Die Ausführung des Warmhauses ist in Massivbauweise vorgesehen (Stahlbetonwände / Stahlbetondecken / Fertigteil-Betonplatten als Fassadenbekleidung).
Das Gewerk VE 30 - Aufzug umfasst die Lieferung und Montage eines maschinenraumlosen Personenaufzuges mit getriebelosem Antrieb im Schachtkopf nebst weiteren Nebenleistungen.
Die Einzelheiten zum Inhalt des Gewerks Aufzug sind der anliegenden Baubeschreibung sowie den Vergabeunterlagen nebst weiteren Anlagen zu entnehmen.
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt. Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instandhaltungsangeboten.
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Den Nachweis der Eignung für alle geforderten Kriterien können präqualifizierte Unternehmen durch einen Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V (Präqualifikationsverzeichnis) führen. Beim Einsatz von Nachunternehmern ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzungen für die Präqualifikation erfüllen. Selbstverständlich kann der Eignungsnachweis entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auch durch Vorlage von Einzelnachweisen in Form von Eigenerklärungen erbracht werden. Der Auftraggeber akzeptiert ferner die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE). Wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, kann der Auftraggeber Bewerber und Bieter, die eine Eigenerklärung abgegeben haben, jederzeit während des Vergabeverfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der Nachweise beizubringen.Der Auftraggeber fordert in jedem Fall vor Zuschlagserteilung den Bieter, an den der Auftrag erteilt werden soll und der bislang nur Eigenerklärungen als vorläufigen Nachweis vorgelegt hat, auf, die einschlägigen Nachweise unverzüglich beizubringen.