Das Land Rheinland-Pfalz hat im Dezember 2025 einen Landesnahverkehrsplan beschlossen, der Vorgaben zu den Belangen des Personals macht.
Die Gewährleistung von Sicherheit im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im Busverkehr (ÖSPV) stellt eine zentrale Aufgabe für das Land Rheinland-Pfalz wie auch für die ÖPNV- Aufgabenträger dar. Um sicherheitsrelevante Vorfälle systematisch zu erfassen, zu bewerten und daraus präventive Maßnahmen abzuleiten, soll eine zentrale Softwarelösung eingesetzt werden. Diese soll dabei unterstützen, ein konsistentes und aktuelles Lagebild der Sicherheit im öffentlichen Nahverkehr in Rheinland-Pfalz datenbasierte aufzuzeigen und damit Entscheidungen zu treffen.
Das System soll die strukturierte Erfassung sicherheitsrelevanter Ereignisse, die automatische Aufbereitung und Analyse der Daten sowie die Bereitstellung interaktiver Auswertungen ermöglichen. Ziel ist es, eine Übersicht der subjektiven der Sicherheitslage der Mitarbeitenden im ÖPNV als auch des subjektiven Sicherheitsgefühls von Fahrgästen.
Gegenstand der Vergabe ist die Implementierung und der Betrieb einer Softwarelösung für das Projekt "Sicherheitsdatenbank für SPNV und ÖSPV Rheinland-Pfalz". Konzeptionell soll das System sicherheitsrelevante Vorfälle systematisch erfassen, bewerten und daraus präventive Maßnahmen ableiten. Darüber hinaus trägt das System dazu bei, langfristige Entwicklungen zu erkennen, Handlungsempfehlungen abzuleiten und die Wirkung bereits ergriffener Maßnahmen zu überprüfen. Die Anwendung schafft damit die Grundlage für ein kontinuierliches Sicherheitsmanagement im SPNV und ÖSPV.
Optionale Leistungen beinhalten: - Erweitertes Analyse-Modul- Schnittstellen- und Systemintegration- Anpassungen an rechtliche und technische Anforderungen- Innovations- und Evaluationsphase erstmalig nach 2 Jahren, dann jedes Jahr möglich
Zur Umsetzung des Projekts wird ein Softwarevertrag geschlossen. Die Software soll bis zum 31.12.2026 abnahmebereit und mangelfrei implementiert sein. An die Fertigstellung schließt sich ein fünfjähriger Wartungsvertrag bis zum 31.12.2030 mit der Option auf zweimalige Verlängerung von jeweils einem Jahr an.
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1. Sämtliche in der Bekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen oder sonstigen Angaben müssen bis zum Schlusstermin elektronisch über die Projektplattform eingegangen sein. Fehlende Erklärungen können auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist gemäß § 56 VgV nachgereicht werden. Sofern fehlende Unterlagen auch dann nicht vorliegen, muss der Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.2. Nachfragen werden nur beantwortet, wenn sie über die Projektplattform bis spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin zur Abgabe der Angebote gestellt werden. Eine Beantwortung gestellter Fragen erfolgt entsprechend der vergaberechtlichen Erfordernisse durch Einstellung der Antworten im elektronischen Projektraum, den die Bewerber regelmäßig zu prüfen haben.
Fehlende Erklärungen können auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist gemäß § 56 VgV nachgereicht werden. Sofern fehlende Unterlagen auch dann nicht vorliegen, muss der Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123bis 126 GWB
Erklärung über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem der Bewerber niedergelassen ist gemäß § 44 Abs. 1 VgV.
Nachweis gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV über eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 3,0 Mio. EUR für Personenschäden und 3,0 Mio. EUR für sonstige Schäden. Die Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Zweifache der o.g. Deckungssummen pro Jahr betragen.
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenanzahl des Bewerbers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV.
Büroreferenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in den letzten sieben Jahren (Bereich Sicherheitsdatenbanken im Bus- oder Schienenverkehrssektor) nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV.
Referenzen des Projektleiters über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in den letzten sieben Jahren (Bereich Sicherheitsdatenbanken im Bus- oder Schienenverkehrssektor) gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV.
Erklärung über den Gesamtumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV
Das MKUEM RLP hat bei der Auftragsvergabe die Bestimmungen zur Tariftreue nach dem LTTG RLP zu beachten. Es wird einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen, bei gleichzeitiger Sicherung von Tariftreue und Einhaltung des Mindestlohns. Hierzu wird das MKUEM besondere Vertragsbedingungen verwenden.