Die Gemeinde Südheide beabsichtigt die Vergabe von Planungsleistungen der Freianlagen gemäß §§ 37 ff. HOAI 2021 für die energetische Sanierung und Erweiterung des Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehauses Weesen, Weesener Straße 16, 29320 Südheide.
Das 1978 in massiver Bauweise errichtete Gebäude wird umfassend energetisch kernsaniert und um einen 1,5-geschossigen Anbau in Holzbauweise auf der Westseite erweitert. Im Bereich der Freianlagen umfasst die Maßnahme die Sanierung und Neuerstellung der gesamten Außenanlagen einschließlich Parkplätze und Zufahrten. Die vorhandenen Pflasterflächen im Außengelände werden aufgenommen und durch versickerungsfähiges Ökopflaster ersetzt; die Versiegelungen sollen auf ein notwendiges Minimum reduziert werden. Eine auf der Westseite vorhandene Drei-Kammer-Klärgrube wird zurückgebaut. In den Abstandsflächen zwischen Gebäude und Grundstücksgrenzen sollen Blumenwiesen und Sickermulden angelegt werden. Das Außengelände wird mit einheimischen und klimaresistenten Gehölzen bepflanzt, und zur Steigerung der Aufenthaltsqualität werden an geeigneter Stelle Bänke aufgestellt. Die zu bearbeitenden Freiflächen erstrecken sich über die Flurstücke 54/2 (ca. 1.400 m² Freifläche) und 54/1 (ca. 500 m² Freifläche). Auf dem Flurstück 54/1 befindet sich ein zu erhaltender historischer Baumbestand (Eichenhain). Die erforderlichen Parkplätze teilen sich auf in 15 Alarmparkplätze für die Freiwillige Feuerwehr sowie 12 Besucherparkplätze zuzüglich eines Behindertenparkplatzes für das Dorfgemeinschaftshaus. Auf den Grundstücken können lediglich 4 plus 1 Stellplätze angeordnet werden; die noch benötigten 8 Parkplätze werden anderweitig untergebracht. Die Erschließung erfolgt von der Weesener Straße (K18) aus Richtung Süden; es ist davon auszugehen, dass eine zweite Zufahrt erforderlich ist.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind sämtliche Grundleistungen des Leistungsbildes Freianlagen gemäß §§ 37 bis 39 HOAI in den Leistungsphasen 1 bis 9. Optional können besondere Leistungen gemäß §§ 37 bis 39 HOAI beauftragt werden.
Die Leistungsphasen 1 bis 6 der Objektplanung Gebäude und Innenräume (§§ 33 ff. HOAI) sowie die Tragwerksplanung (§§ 49 ff. HOAI), die Bauphysik (§ 3 Abs. 1 HOAI i.V.m. Anlage 1, Ziff. 1.2.1 und 1.2.2), das Bodengutachten und der Brandschutz sind bereits anderweitig beauftragt. Ebenso sind die Objektplanung Gebäude und Innenräume Leistungsphasen 7 bis 9, die technische Ausrüstung sowie weitere Leistungen von Sonderfachleuten (Vermessung, Schadstoffkartierung, SiGeKo) nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens und werden vom Auftraggeber parallel vergeben. Der Bauantrag wurde bereits eingereicht und befindet sich in der Prüfung.
Die abnahmereife Fertigstellung der Bauleistungen hat spätestens bis zum 29.02.2028 zu erfolgen. Der Auftragnehmer muss unverzüglich nach Zuschlagserteilung mit seinen Leistungen beginnen.
Mit Erteilung des Zuschlags beauftragt der Auftraggeber die vorstehend beschriebenen Leistungen nicht vollständig, sondern stufenweise wie folgt:
Mit Zuschlagserteilung erfolgt zunächst die Beauftragung des Auftragnehmers mit den Grund- und besonderen Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundbeauftragung).Die Leistungen der Leistungsphasen 5 ff. können optional stufenweise oder im Ganzen beauftragt werden Der Auftraggeber sieht vor, dass in der nächsten Stufe zunächst die Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 beauftragt werden. Der Auftraggeber sieht aktuell - d. h. nach aktuellem Planungs- und Erkenntnisstand - vor, in einer dritten Stufe die Leistungsphase 9 zu beauftragen.Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Übertragung weiterer Leistungsphasen und Planungsleistungen über die Leistungsphase 3 hinaus besteht nicht. Der Auftragnehmer ist im Falle der Optionsausübung verpflichtet, die vom Auftraggeber abgerufenen Leistungen zu erbringen.
Angabe zur Vertragslaufzeit in Ziffer II.2.7): Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren in Kraft und endet mit vollständiger Erbringung und Abnahme der letzten dem Auftragnehmer übertragenen Leistungsstufe. Insoweit kann sich im Einzelfall eine kürzere oder längere Vertragslaufzeit ergeben.
Der Auftraggeber fühlt sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Zielen der Nachhaltigkeit verpflichtet; angestrebt werden die Minimierung des Verbrauchs von Energie und Ressourcen.
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag an (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt
1) Nachunternehmer: Bewerber haben in dem Nachunternehmerverzeichnis anzugeben, ob und ggf. welche Teile der Leistung sie an Nachunternehmer weitergeben wollen. Die Anlage D02 ist auch dann ausgefüllt abzugeben, wenn kein Nachunternehmereinsatz beabsichtigt ist. 2) Eignungsleihe: Sollte ein Bieter die Eignungskriterien nur dadurch erfüllen können, dass er ein anderes Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe), so hat er mit Abgabe des Angebots seine Verfügung über die Ressourcen des anderen Unternehmens und dessen Eignung sowie das Nichtvorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe beim anderen Unternehmen mittels einer Verpflichtungserklärung ( Anlage D03) nachzuweisen. 3) Bietergemeinschaften: Für Bewerbergemeinschaften muss ein gemeinsames Angebot abgegeben werden. Der Name der Bietergemeinschaft sowie ein bevollmächtigter Vertreter sind anzugeben (siehe Teil D der Vergabeunterlagen). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass von einer Bietergemeinschaft eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird. Hierzu ist ggf. mit dem Angebot die Bewerbergemeinschaftserklärung (Teil D, Anlage D04) in von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichneter Form abzugeben.
Verkürzte Angebotsfrist auf 16 Tage: Der verbindliche Termin für die abnahmereife Gesamtfertigstellung des RVZ ist der 31.10.2027. Dies folgt aus den Vorgaben des Fördermittelgebers zum Bewilligungszeitraum. Entsprechend dieses engen zeitlichen Rahmens hat der Auftraggeber im vorliegenden Verfahren eine Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 15 Abs. 3 VgV vorgesehen. Anstelle der regulär einzuhaltenden Mindestfrist von 30 Tagen nach § 15 Abs. 1, Abs. 3 VgV wird die Angebotsfrist auf 16 Kalendertage reduziert. Grundlage hierfür ist die nachweislich gegebene und hinreichend begründete Dringlichkeit der Beschaffung im Sinne von § 15 Abs. 3 VgV. Nach Erwägungsgrund 46 der Richtlinie 2014/24/EU setzt eine Fristverkürzung nicht zwingend eine außergewöhnliche oder extreme Dringlichkeit voraus. Die Vorschrift ist daher nicht ausschließlich für Gefahrensituationen, unvorhersehbare Ereignisse oder Katastrophenfälle konzipiert. Vielmehr genügt eine auf objektiven Umständen beruhende Eilbedürftigkeit, die dazu führt, dass das Vergabeverfahren nicht innerhalb der regulären Fristen des offenen Verfahrens durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber hat bereits ein umfangreiches Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt. In diesem Rahmen sind die wesentlichen, für den Bau des RVZ zu vergebenden Planungsleistungen in eigenständigen Losen ausgeschrieben worden. Man erhielt jedoch in diesem Verhandlungsverfahren kein Angebot für die Freianlagenplanung. Eine im Rahmen des Vergaberechts zulässige Beauftragung eines der bereits beauftragten Planer mit den Leistungen der Freianlagenplanung war nach der Durchführung der ersten Auftaktgespräche nicht möglich. Nun ist es für den weiteren Fortgang - und um den aufgrund des Fördermittelhintergrundes des Projekts vorgegebenen verbindlichen Endtermin zur Fertigstellung einhalten zu können - unumgänglich, so schnell wie möglich auch den Freianlagenplaner zu beauftragen. Dies erfolgt im Rahmen dieses offenen Verfahrens mit der vergaberechtlich zulässigen Verkürzung der Angebotsfrist auf 16 Tage.
Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen.
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eine Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576.Verstöße gegen § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung),
§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
wenn1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
wenn1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit.
wenn Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
wenn das Unternehmena)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oderc)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters in den Jahren 2023 bis 2025 insgesamt.
Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters in den Jahren 2023 bis 2025 mit Leistungen im Bereich der Freianlagenplanung nach Anlage 11 zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5 HOAI.
Eigenerklärung zum Personalstand im Jahresdurchschnitt in den Jahren 2023 bis 2025, gegliedert nach Büroinhabern/Geschäftsführern, Architekten/Ingenieure und kaufmännischen/technischen Mitarbeitern
Eigenerklärung zum vorgesehenen Projektleiter unter Angabe von: Name, berufliche Qualifikation und Berufserfahrung in Jahren.
Für die als Projektleiter benannte Person ist ein Nachweis der Berufszulassung als Architekt nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht oder der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums als Landschaftsarchitekt zu erbringen.
Der Projetleiter muss über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren verfügen
Eigenerklärung dazu, ob und ggf. welche Leistungen an Nachunternehmer übertragen werden sollen.
Eigenerklärungen über mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare frühere Aufträge. Der Auftraggeber behält sich vor, die Angaben durch Nachfrage bei den als Referenz genannten Auftraggebern zu überprüfen.
Es sind in mindestens zwei vergleichbare Referenzleistungen vorzulegen. Vergleichbar sind Aufträge, bei denen alle nachfolgenden Merkmale vorliegen:- Baukosten des Referenzobjektes (KG 500) mind. 200.000 EUR (netto). - Mindestens abgeschlossene Leistungsphasen 1-8 des Leistungsbilder Freianlagenplanung (§§ 38 HOAI). - Die Referenz muss nach dem 01.01.2020 abgeschlossen worden sein (Abschluss der letzten Leistungsphase).- Bei mindestens einer Referenz muss es sich um eine Planung unter Berücksichtigung eines bestehenden Baumbestandes handeln.