Die Gemeinde Südheide beabsichtigt die Vergabe der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo) gemäß Baustellenverordnung (BaustellV) für die energetische Sanierung und Erweiterung des Dorfgemeinschafts- und Feuerwehrgerätehauses Weesen, Weesener Straße 16, 29320 Südheide.
Das 1978 in massiver Bauweise errichtete Gebäude wird umfassend energetisch kernsaniert und um einen 1,5-geschossigen Anbau in Holzbauweise auf der Westseite erweitert. Die Maßnahme umfasst im Wesentlichen den Austausch des Dachstuhls, die Dämmung sämtlicher Außenbauteile, den Austausch aller Fenster, Türen und Tore, die Umstellung der Heizung auf Wärmepumpe, den Einbau einer Photovoltaikanlage sowie die Erweiterung um Sanitär- und Umkleideräume, einen Aufzug und ein Treppenhaus. Im Dachgeschoss wird der Mehrzweckraum vergrößert. Eine vorhandene Drei-Kammer-Klärgrube wird zurückgebaut und die Außenanlagen einschließlich Parkplätze und Zufahrten werden neu gestaltet. Die Nutzfläche beträgt insgesamt ca. 508 m² (Bestand ca. 297 m², Erweiterung ca. 211 m²). Angestrebt wird ein KfW-40-Standard.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens. Die Leistung wird in folgenden Leistungsstufen erbracht:
- 1. Leistungsstufe: Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung. Diese Leistungsstufe umfasst die projektspezifisch erforderlichen Leistungen während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens nach § 3 Absatz 2 BaustellV. Die einzelnen Leistungen sind in den RAB 30 Nummer 3.1 aufgeführt und unter Beachtung der weiteren RAB zu erbringen.
- 2. Leistungsstufe: Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens Diese Leistungsstufe umfasst die projektspezifisch erforderlichen Leistungen während der Ausführung des Bauvorhabens nach § 3 Absatz 3 BaustellV. Diese sind in den RAB 30 Nummer 3.2 aufgeführt und unter Beachtung der weiteren RAB zu erbringen.
zur Vertragslaufzeit in Ziffer II.2.7): Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren in Kraft und endet mit vollständiger Erbringung und Abnahme der letzten dem Auftragnehmer übertragenen Leistungsstufe. Insoweit kann sich im Einzelfall eine kürzere oder längere Vertragslaufzeit ergeben.
Der Auftraggeber fühlt sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Zielen der Nachhaltigkeit verpflichtet; angestrebt wird die Minimierung des Verbrauchs von Energie und Ressourcen.
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag an (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachungbenannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1) Nachunternehmer: Bieter haben in demNachunternehmerverzeichnis (Teil D, Anlage D02) mit dem Angebot anzugeben, ob und ggf. welche Teile derLeistung sie an Nachunternehmer weitergeben wollen. Die Anlage D02 ist auch dann ausgefüllt abzugeben, wenn keinNachunternehmereinsatz beabsichtigt ist.
2) Eignungsleihe: Sollte ein Bieter die Eignungskriterien nur dadurch erfüllen können, dass er ein anderes Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe), so hat er mit Abgabe desAngebotes seine Verfügung über die Ressourcen des anderen Unternehmens und dessen Eignung sowie dasNichtvorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe beim anderen Unternehmen mittels einer Verpflichtungserklärung (Teil D,Anlage D03) nachzuweisen.
3) Bietergemeinschaften: Für Bietergemeinschaften muss ein gemeinsames Angebot abgegeben werden. Der Name der Bietergemeinschaft sowie ein bevollmächtigter Vertreter sindanzugeben (siehe Teil D, Anlage D04 der Vergabeunterlagen). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass von einer Bietergemeinschaft eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird. Für Bietergemeinschaften muss ein gemeinsames Angebot abgegeben werden. Änderungen an der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft sind unzulässig und können zum Ausschluss des Angebots vom Vergabeverfahren führen.
Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen.
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eineEigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576.Verstöße gegen § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung).
§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
wenn1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
wenn1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit.
wenn Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
wenn das Unternehmena)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oderc)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Eigenerklärung dazu, ob und ggf. welche Leistungen an Nachunternehmer übertragen werden sollen.
Eigenerklärung zum Personalstand im Jahresdurchschnitt in den Jahren 2023 bis 2025, gegliedert nach Büroinhabern/Geschäftsführern, Architekten/Ingenieure und kaufmännischen/technischen Mitarbeitern.
Eigenerklärungen über mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare frühere Aufträge. Der Auftraggeber behält sich vor, die Angaben durch Nachfrage bei den als Referenz genannten Auftraggebern zu über-prüfen.
Es sind mindestens zwei vergleichbare Referenzleistungen vorzulegen.- Vergleichbar sind Aufträge, bei denen alle nachfolgenden Merkmale vorliegen: Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV für vergleichbare Bauvorhaben (Planungs- und Ausführungsphase min bis LPH 8 nach HOAI 2021). - Baukosten des Referenzobjektes (KG 300-400 mind. 1.000.000EUR EUR (netto). - Die Referenz muss nach dem 01.01.2022 abgeschlossen worden sein (Abschluss der letzten Leistungsphase).- Bei mindestens einer im Übrigen vergleichbaren Referenz muss es sich um eine Umbaumaßnahme handeln.
Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters in den Jahren 2023 bis 2025 insgesamt.
Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters in den Jahren 2023 bis 2025 aus Leistungen im Bereich mit Leistungen im Bereich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination.
Haftpflichtversicherung: Nachweis einer branchenüblichen Berufshaftpflichtversicherung durch Deckungsbestätigungoder der rechtsverbindlichen Bestätigung der Versicherung, im Auftragsfall eine entsprechende Deckung zu gewähren.
Mindestversicherungssummen:
- Deckung für Personenschäden: min. 3 Mio. EUR - Deckung für und Sach- und Vermögensschäden: min. 3 Mio. EUR- Diese Deckungssummen müssen pro Jahr mindestens 2-fach zur Verfügung stehen.
Projektleitung: Eigenerklärung zum vorgesehenen Projektleiter unter Angabe von: Name, berufliche Qualifikation und Berufserfahrung in Jahren.
Mindestanforderung: Die als Projektleiter vorgesehenen Person muss mindestens eine zweijährige Berufserfahrung als SiGeKO besitzen.
Der Projektleiter muss über nachgewiesene umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen haben oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet sein. Es müssen Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen vorliegen.