Die Gemeinde Südheide plant mit dem Umbau des sanierungsbedürftigen Bahnhofsgebäudes im Ortsteil Unterlüß, Am Bahnhof 1, 29345 Südheide eine Verbesserung der Aufenthaltsqualität und ein besseres Angebot für die Nutzer des Bahnhofes zu schaffen.
Gegenstand der hiesigen Ausschreibung für das Projekt des Umbaus des Bahnhofsgebäudes inkl. der Abrissarbeiten und der dazugehörigen Verkehrsanlagen sind die Leistungen des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude und Innenräume (§§ 33 ff. HOAI).
Die Leistungen der Tragwerkplanung (§ 49 ff HOAI), Technische Ausrüstung (§ 53 ff HOAI, Anlagengruppen 1-5), Bauphysik (§ 3 Abs. 1 HOAI i.V.m. Anlage 1, Ziffer 1.2.1; Ziffer 1.2.2.), Verkehrsanlagenplanung (§ 45 ff. HOAI) und der weiteren notwendigen Sonderfachleute (Vermessung, Bodengutachten, Schadstoffkartierung, SiGeKo etc.) werden gesondert vergeben.
Das Grundstück " Am Bahnhof 1" liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Kernort Unterlüß". Das Projekt wird im Rahmen der Städtebauförderung mit Mitteln aus dem Programm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung" umgesetzt.
Das vorhandene Gebäude aus dem Jahr 1981 wird größtenteils zurückgebaut. Der bestehenbleibende Gebäudeteil wird technisch und energetisch saniert, sodass dieser dem aktuellen technischen Stand entspricht. Der zu sanierender Gebäudeteil wird um eine Wartehalle und ein öffentliches, behindertengerechtes WC erweitert.
Darüber hinaus sollen die Verkehrsanlagen umgestaltet und erweitert werden, um einer zukunftsorientierten Nutzung gerecht zu werden. Die Aufenthaltsqualität soll durch diese Erweiterungen verbessert werden. Auf der neu gewonnenen Fläche des abgerissenen Gebäudeteils sollen hierfür eine Fahrradabstellanlage und Sitzbereiche erstellt werden. Dabei wird derzeit und nach einer eingeholten Machbarkeitsstudie von folgenden Projektrahmenbedingungen ausgegangen: - Gesamtgebäudefläche: ca. 210 m², - Fläche des Abrisses: ca. 670 m² aufgeteilt in EG und OG, - Fläche der Verkehrsanlagen (Parkplatz mit Zu- und Ausfahrt, Fahrradabstellanlage und Versickerungsmulden): ca. 2350 m².
Mit Erteilung des Zuschlags beauftragt der Auftraggeber die vorstehend beschriebenen Leistungen nicht vollständig, sondern stufenweise wie folgt:
Mit Zuschlagserteilung erfolgt zunächst die Beauftragung des Auftragnehmers mit den Grund- und besonderen Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 (Grundbeauftragung).Die Leistungen der Leistungsphasen 4 ff. können optional stufenweise oder im Ganzen beauftragt werden Der Auftraggeber sieht vor, dass in der nächsten Stufe zunächst die Leistungen der Leistungsphasen 4 bis 8 beauftragt werden. Der Auftraggeber sieht aktuell - d. h. nach aktuellem Planungs- und Erkenntnisstand - vor, in einer dritten Stufe die Leistungsphase 9 zu beauftragen.Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Übertragung weiterer Leistungsphasen und Planungsleistungen über die Leistungsphase 3 hinaus besteht nicht. Der Auftragnehmer ist im Falle der Optionsausübung verpflichtet, die vom Auftraggeber abgerufenen Leistungen zu erbringen.
Bei der Angabe zur Vertragslaufzeit in Ziffer II.2.7) handelt es sich um eine Schätzung. Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren in Kraft und endet mit vollständiger Erbringung und Abnahme der letzten dem Auftragnehmer übertragenen Leistungsstufe. Insoweit kann sich im Einzelfall eine kürzere oder längere Vertragslaufzeit ergeben.
Der Auftraggeber fühlt sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Zielen der Nachhaltigkeit verpflichtet; angestrebt wird die Minimierung des Verbrauchs von Energie und Ressourcen.
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag an (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachungbenannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
1) Nachunternehmer: Bieter haben in demNachunternehmerverzeichnis (Teil D, Anlage D02) mit dem Angebot anzugeben, ob und ggf. welche Teile derLeistung sie an Nachunternehmer weitergeben wollen. Die Anlage D02 ist auch dann ausgefüllt abzugeben, wenn keinNachunternehmereinsatz beabsichtigt ist.
2) Eignungsleihe: Sollte ein Bieter die Eignungskriterien nur dadurch erfüllen können, dass er ein anderes Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe), so hat er mit Abgabe desAngebotes seine Verfügung über die Ressourcen des anderen Unternehmens und dessen Eignung sowie dasNichtvorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe beim anderen Unternehmen mittels einer Verpflichtungserklärung (Teil D,Anlage D03) nachzuweisen.
3) Bietergemeinschaften: Für Bietergemeinschaften muss ein gemeinsames Angebot abgegeben werden. Der Name der Bietergemeinschaft sowie ein bevollmächtigter Vertreter sindanzugeben (siehe Teil D, Anlage D04 der Vergabeunterlagen). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass von einer Bietergemeinschaft eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird. Für Bietergemeinschaften muss ein gemeinsames Angebot abgegeben werden. Änderungen an der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft sind unzulässig und können zum Ausschluss des Angebots vom Vergabeverfahren führen.
Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigieren lassen oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote betreiben. Eine solche Nachforderung, Vervollständigung oder Korrektur ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 VgV unzulässig, soweit es sich um leistungsbezogene Unterlagen handelt, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand von Zuschlagskriterien betreffen. Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Nachforderung fehlender Unterlagen.
Es ist eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender oder fakultativer Ausschlussgründe i. S. d. §§ 123, 124 GWB und zu etwaigen Selbstreinigungsmaßnahmen abzugeben; ferner eineEigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576.Verstöße gegen § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
§ 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).
§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen.
§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung).
§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
wenn1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
wenn1.das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder2.die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
bei Einstellung der beruflichen Tätigkeit.
wenn Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
wenn das Unternehmena)versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b)versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oderc)fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Eigenerklärung dazu, ob und ggf. welche Leistungen an Nachunternehmer übertragen werden sollen.
Eigenerklärung zum Personalstand im Jahresdurchschnitt in den Jahren 2023 bis 2025, gegliedert nach Büroinhabern/Geschäftsführern, Architekten/Ingenieure und kaufmännischen/technischen Mitarbeitern.
Eigenerklärungen über mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare frühere Aufträge. Der Auftraggeber behält sich vor, die Angaben durch Nachfrage bei den als Referenz genannten Auftraggebern zu über-prüfen.
Es sind mindestens zwei vergleichbare Referenzleistungen vorzulegen. Vergleichbar sind Aufträge, bei denen alle nachfolgenden Merkmale vorliegen:
- Baukosten des Referenzobjektes (KG 300 bis 400) mind. 750.000 EUR (netto). - Mindestens abgeschlossene Leistungsphasen 1-8 des Leistungsbildes Objektplanung Gebäude und Innen-räume (§ 34 HOAI). - Die Referenzen müssen den Neubau/ Umbau eines öffentlich zugänglichen Gebäudes betreffen, das dem Personenverkehr dient. Dies können z.B. Zugbahnhofsgebäudes mit Aufenthaltsräumen, Omnibusbahnhöfe oder Busbahnhöfe mit Aufenthaltsräumen, Straßenbahn- oder U-Bahn-Stationen mit Aufenthaltsräumen, Verkehrsstationen, öffentlich zugängliches Servicegebäude für den öffentlichen Verkehr oder Umsteigzentren sein. - Die Referenz muss nach dem 01.01.2015 abgeschlossen worden sein (Abschluss der letzten Leistungsphase).
Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters in den Jahren 2022 bis 2024 insgesamt.
Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters in den Jahren 2022 bis 2024 aus Leistungen im Bereich der Objektplanung Gebäude/Innenräume nach Anlage 10 zu § 34 Abs. 4, 35 Abs. 7 HOAI.
HaftpflichtversicherungNachweis einer branchenüblichen Betriebshaftpflichtversicherung durch Deckungsbestätigungoderder rechtsverbindlichen Bestätigung der Versicherung, im Auftragsfall eine entsprechende Deckung zu gewähren.
Mindestversicherungssummen:
- Deckung für Personenschäden: min. 3 Mio. EUR - Deckung für und Sach- und Vermögensschäden: min. 3 Mio. EUR- Diese Deckungssummen müssen pro Jahr mindestens 2-fach zur Verfügung stehen.
ProjektleitungEigenerklärung zum vorgesehenen Projektleiter und stellv. Projektleiter unter Angabe von: Name, berufliche Qualifikation und Berufserfahrung in Jahren.
Für die als Projektleiter und stellv. Projektleiter benannten Personen ist ein Nachweis der Berufszulassung als Architekt nach dem jeweils einschlägigen Landesrecht vorzulegen.
Der Projektleiter muss über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren verfügen.