Änderung der Mindestanforderung an die Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 GewO
Unter 5.1.9 Eignungskriterien: Kriterium: Eintragung in ein relevantes Berufsregister:Alter Text: Beschreibung: Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes nach §34a Abs. 1 GewO. Bei Angebotsabgabe nicht älter als 6 Monate.
Neuer Text: Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes nach §34a Abs. 1 GewO. Es ist eine aktuell gültige, ausgestellte gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 34a Abs. 1 GewO vorzulegen. Das Fortbestehen der aktuellen Gültigkeit kann durch eine entsprechende Eigenerklärung des Bieters oder eine behördliche Bestätigung nachgewiesen werden.