Angabe der Präqualifikationsnummer im Angebotsschreiben oder Abgabe Formblatt Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt VHB 124) mit dem Angebot oder Einheitliche Europäische Eigenerklärung.
Die Bieter haben mit dem Angebot anzugeben, ob Ausschlussgründe vorliegen (durch Angabe der Präqualifikationsnummer oder Ausfüllen des Formblatts 124 VHB Bund) sowie die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG abzugeben.
Mit dem Angebot sind die Leistungsteile anzugeben, die an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Auf Verlangen der Vergabestelle sind die Nachunternehmer zu benennen sowie für die Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen und Erklärungen nach § 4 Abs. 1 NTVergG einzureichen.
Nachfolgende Eignungsnachweise sind auf Verlangen der Vergabestelle von allen Bietern vorzulegen:
- Referenznachweise mit den im Formblatt Eigenerklärung VHB 124 und nachfolgend zur Eignung genannten Angaben:
Drei Referenznachweise mit mindestens folgenden Angaben:
Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung; Auftragssumme; Ausführungszeitraum; stichwortartige Benennung des mit eigenem Personal ausgeführten maßgeblichen Leistungsumfanges einschl. Angabe der ausgeführten Mengen; Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten Arbeitnehmer; stichwortartige Beschreibung der besonderen technischen und gerätespezifischen Anforderungen bzw. (bei Komplettleistung) Kurzbeschreibung der Baumaßnahme einschließlich eventueller Besonderheiten der Ausführung; Angabe zur Art der Baumaßnahme (Neubau, Umbau, Denkmal); Angabe zur vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, ARGE-Partner, Nachunternehmer); ggf. Angabe der Gewerke, die mit eigenem Leitungspersonal koordiniert wurden; Bestätigung des Auftraggebers über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung.
- Erklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte) bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
- rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt
eine solche Bescheinigung ausstellt
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen