Rahmenvertrag Kampfmittelbeseitigung (Sondierungen und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen) innerhalb des Stadtgebietes Göttingen.
Die Stadt Göttingen, Fachbereich Ordnung, beabsichtigt die Vergabe von Leistungen zur systematischen Kampfmittelbeseitigung. Gegenstand der Ausschreibung ist die Ermittlung von Verrechnungssätzen als Grundlage eines Rahmenvertrages für den Einsatz von Kampfmittelbeseitigungstrupps, die nach Vorgabe des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen - Regionaldirektion Hannover, jedoch eigenverantwortlich handelnd, auf dem Gebiet der Stadt Göttingen eingesetzt werden. Die Einsatzorte richten sich nach den Auswertungsergebnissen alliierter Luftbilder, aus denen die Verdachtsflächen und - punkte entnommen werden. Die Leistungen werden nach tatsächlich geleistetem Aufwand zu den im Angebot angegebenen Verrechnungssätzen abgerechnet.
Die Grundlaufzeit des Rahmenvertrags beginnt mit der Zuschlagserteilung. Die Grundlaufzeit beträgt ein Jahr. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Vertragslaufzeit durch einseitige Erklärung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt daher zwei Jahre. Die Verlängerungsoption wird spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit schriftlich ausgeübt. Die ersten sechs Monate gelten als vereinbarte Probezeit. Sollte es innerhalb der ersten sechs Monate noch nicht zu einer Beauftragung gekommen sein, gilt als Probezeit der Zeitraum bis zum Abschluss der ersten beiden Beauftragungen. Innerhalb der Probezeit hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Rahmenvertrag ohne Angabe von Gründen zu beenden.
Preis
Qualität
Die Grundlaufzeit des Rahmenvertrags beginnt mit der Zuschlagserteilung. Die Grundlaufzeit beträgt ein Jahr. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Vertragslaufzeit durch einseitige Erklärung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt daher zwei Jahre.
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelun-gen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Kanzlei sjs RechtsanwälteDüstere-Eichen-Weg 437073 Göttingen
Der Submissionstermin ist nicht öffentlich.
Unterlagen werden - soweit rechtlich zulässig - nachgefordert.
Handelsregisterauszug, soweit vorhanden.
Nachweis Haftpflichtversicherung
Umsatz des Unternehmens, jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre (EUR brutto).
Erklärung (jährliches Mittel) über die Anzahl der Arbeitskräfte der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Erklärung, ob und welche Unteraufträge vergeben werden.
Eigenerklärung Referenzen ist dem Angebot beizufügen.
Mindestanforderungen an Referenzen:- mindestens zwei Referenzaufträge, bei denen Kampfmittel mit Langzeitbezünderung geräumt bzw. beseitigt worden - mindestens zwei Referenzen, bei denen Liner Plates verwendet worden sind.
Erklärung über gesamtschuldnerische Haftung (§ 421 BGB)