Auf-, Um- und Abbauhelfer für Veranstaltungen in der Lokhalle und in der Stadthalle Göttingen zur Unterstützung der Mitarbeitenden der Lokhalle und der Stadthalle durch befristete Arbeitnehmerüberlassung im Bereich des Auf-, Um- und Abbaus von Veranstaltungen. Zur bedarfsgerechten Abwicklung beabsichtigt die GWG daher den Abschluss des dieser Ausschreibung zugrundeliegenden Rahmenvertrages über die befristete Arbeitnehmerüberlassung für den Bereich Auf-, Um- und Abbau von Veranstaltungen.
Auf-, Um- und Abbauhelfer
Verlängerungsoption 1 Jahr
Stadthalle Göttingen und Lokhalle Göttingen
Preis
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelun-gen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Aufraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.5) ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts gemäß § 180 Absatz 2 vorliegt.
Kanzlei sjs RechtsanwälteDüstere-Eichen-Weg 437073 Göttingen
Der Submissionstermin ist nicht öffentlich.
Unterlagen werden - soweit rechtlich zulässig - nachgefordert.