Die Gemeinde Nümbrecht hat das Ziel, in den strukturell unterversorgten Gebieten der Gemeinde langfristig ein nachhaltiges sowie leistungsfähiges Breitband- bzw. Gigabitnetz (NGA-Netz) zu schaffen. Zu diesem Zweck hat sie bereits in den Jahren 2016 und 2019 für einen Teil des Gemeindegebietes Förderanträge gestellt und jeweils einen Zuwendungsvertrag mit einem Netzbetreiber im Wirtschaftlichkeitslückenmodell abgeschlossen. Weitere Informationen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Zur Umsetzung des Gigabitausbaus hat die Gemeinde am Förderprogramm gemäß Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) nach 3.1. Wirtschaftlichkeitslückenmodell des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr teilgenommen und am 14.11.2024 einen vorläufigen Zuwendungsbescheid des Bundes erhalten. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch das Land NRW, welche den vorläufigen Förderbescheid ersetzt, erfolgte am 06.12.2024.
Zuständige Stelle für die Einlegung von Rechtsbehelfs- und Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln50606 KölnFax: +49 221-147 2889https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft-und-kultur/vergabekammer-rheinlandDie Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-schränkungen (GWB) durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Ein-reichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Konzessionsgeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Konzessionsgeber gerügt wer-den,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Konzessionsgeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Konzessionsgebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen.Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaup-teten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Konzessionsgeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Nachforderung, soweit gesetzlich zulässig.
- Eigenerklärung gemäß beigefügtem Formular Eignungsnachweise über den Umsatz (jeweils netto) des Unternehmens in den letzten 3 Geschäftsjahren, sofern das Unter-nehmen bereits seit dieser Zeit besteht; andernfalls Erklärung über den Umsatz des Unternehmens seit Bestehen des Unternehmens und Mitteilung sowie ggf. entsprechendem Beleg (z. B. Finanzierungspläne) von Annahmen zum erwarteten Umsatz in den nächsten GeschäftsjahrenMindestanforderung an die Eignung: Der Umsatz aus vergleichbaren Leistungen innerhalb der vergangenen drei Jahre muss eine hinreichend wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bieters erkennen lassen. Dies wird angenommen, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmens in den vergangenen drei Jahren durchschnittlich 10 Mio. EUR jährlich betragen hat. Auf Anforderung des Konzessionsgebers ist dies durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Erfüllt der Bewer-ber die Mindestanforderung nicht, ist die weitere Teilnahme am Vergabever-fahren ausgeschlossen.
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung, welche den Anforderungen an § 13.3 des Zuwendungsvertrages (Deckungssummen in Höhe von 10 Mio. EUR für Personen- und 8 Mio. EUR für Sachschäden) entspricht
- Vorlage einer Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen im Telekommunikationsausbau mit Nachweis von FTTB-Leistungen; sofern das Unter-nehmen noch keine 3 Jahre besteht, Vorlage entsprechender Referenzen seit Bestehen des Unternehmens, gemäß beigefügtem Formular Eignungsnachweise
Mindestanforderung an die Eignung: Mindestens ein Referenzprojekt, welches den Ausbau von mindestens 1.000 Haushalten mit einem gigabitfähigen NGA-Netz im ländlichen Raum enthält; das Referenzprojekt muss sich in der Ausbauphase oder einer späteren Phase des Verfahrens befinden. Der Anschluss aller 1.000 Haushalte muss noch nicht abgeschlossen, aber schon begonnen sein. Auch An-schlüsse "Homes Passed" werden gewertet. Auf Anforderung des Konzessionsgebers ist dies durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Erfüllt der Bewerber die Mindestanforderung nicht, ist die weitere Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen.
- Anzahl und Qualifikation der Mitarbeitenden - gemäß beigefügtem Formular Eignungsnachweise
(gesamtschuldnerisch haftend)