Das Areal oberhalb der Stützmauer soll in den kommenden Jahren umfassend aufgewertet werden. Das Eckgebäude "Bayerischer Hof" wird saniert und durch einen Anbau ergänzt. Unterhalb des neu entstehenden Anbaus soll eine kleine Tiefgarage mit ca. 4 Stellplätzen gebaut werden. Auch die angrenzenden Freiflächen werden im Rahmen Freiraumplaners neugestaltet.
Voraussetzung für diese geplanten Maßnahmen ist die Sanierung der bestehenden Stützmauer. Diese muss in einen statisch einwandfreien Zustand versetzt werden, um die darüberliegende Grünfläche dauerhaft zu sichern. Eine funktionierende Entwässerung ist dabei zwingend sicherzustellen, um zukünftige Schäden durch Wassereintrag zu vermeiden. Schadhafte Mauerabschnitte sind fachgerecht zu erneuern. Zudem hat der Bau der Tiefgarage unterhalb des Anbaus des Bayrischen Hofs Auswirkungen auf die Lastenverteilung und ist bei der Sanierung der Stützmauer einzubeziehen. Die Maßnahmen sind mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
Im Bereich des geplanten Anbaus an den "Bayerischen Hof" soll ein neuer Treppenaufgang von der Frankfurter Straße zur höherliegenden Freifläche führen. In diesem Abschnitt ist die Stützmauer daher nicht wiederherzustellen, sondern baulich entsprechend zu integrieren und statisch abzusichern.
Für eine erfolgreiche Planung und Umsetzung ist eine enge Abstimmung mit den beauftragten Architekten sowie dem beauftragten Freiraumplanern erforderlich.
Das Gutachten weist Sanierungskosten i.H.v. 391.627,60EUR (netto) aus. Diese Kosten bilden die Grundlage für die Honorarermittlung. Die Honorarzone wird von Seiten des Auftraggebers als Honorarzone III eingestuft. Der Honorarsatz ist vom Bieter frei zu bestimmen.
Im Rahmen der Aufgabenstellung werden folgende Leistungsbausteine gem. § 51 HOAI 2021 stufenweise beauftragt: Stufe 1: LPH 1-3Stufe 2: LPH 4-6 sowie Besondere Leistungen LPH 7-9Als Besondere Leistungen sollen zudem die LPH 7, LPH 8 und LPH 9 beauftragt werden.
Auf folgende Punkte wird besonderen Wert gelegt: - Abstimmung mit dem Denkmalschutz- Da sich die Stützmauer in direkter Lage an der Bundesstraße B8 befindet, muss während der Sanierung besonderer Wert auf den sicheren Verkehrsfluss gelegt werden. Die Absperrung der Baustelle muss mit den entsprechenden Behörden abgestimmt werden. - Zu beachten ist außerdem die Lage des Objekts im Fördergebiet, einem Bereich mit denkmalschutzrechtlichem Ensembleschutz sowie benachbarten Einzeldenkmalen und verkehrsberuhigten Bereichen.- Intensive Abstimmung mit dem Freiraumplaner, der die Freifläche unmittelbar oberhalb der Stützmauer beplant.
1. Qualität1.1. Vorgehensweise bei einem vergleichbaren, bearbeiteten Projekt (10%) 1.2. Personelle Besetzung (5%)1.3. Auseinandersetzung mit der Aufgabenstellung (25%)
2. Preis/Honorar 2.1. Honorar - incl. aller Kostenbestandteile, Zu-/Abschläge, Nebenkosten [in EUR incl. MwSt.] (51%)2.2. Stundensatz Projektleiter:in [EUR/h] (3%)2.3. Stundensatz Projektbearbeiter:in [EUR/h] (3%)2.4 Stundensatz Bauleiter:in [EUR/h] (3%)
Der Bewerber hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bewerber Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder- gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder- gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:Gemäß § 160 (3) GWB ist ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB (Informations- und Wartepflicht) bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB),3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB),4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 GWB).Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Nachprüfungsantrag der Vergabestelle erst nachZuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 GWB). Gemäß § 135 (2) GWB kann eine Unwirksamkeit eines Vertrages nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.