Die Gemeinde Großheringen verfolgt das Ziel, auf dem Grundstück Saalestraße 2a ein qualitätsvol-les, nachhaltiges und zukunftsorientiertes Mehrfamilienhaus zu entwickeln. Mit dem Neubau soll attraktiver Wohnraum geschaffen werden, der sowohl den heutigen Anforderungen an Komfort, Barrierefreiheit und Energieeffizienz als auch den zukünftigen Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit gerecht wird. Das Vorhaben soll einen langfristigen Beitrag zur Wohnraumversorgung leisten und sich durch eine zeitlose Architektur sowie eine hohe Aufenthaltsqualität auszeichnen.
Neben der Schaffung neuer Wohneinheiten soll das Gebäude einen Beitrag zur sozialen Begegnung der Bewohner leisten und sich gestalterisch harmonisch in das bestehende Umfeld einfügen.
Für die Umsetzung des Gesamtvorhabens wurden Baukosten in Höhe von ca. 2,6 Mio. EUR incl. MwSt. ermittelt.
Die Gemeindeverwaltung Großheringen beabsichtigt, die folgenden Planungsleistungen im Rahmen eines VgV-Verfahrens zu vergeben. Die betreffenden Planungsleistungen sollen durch einen Generalplaner für die Leistungsphasen 1-9 stufenweise wie folgt erbracht werden:
- Objektplanung Gebäude, Leistungsphasen 1 - 4, optional 5-9, mit besonderen Leistungen
- Erarbeiten Brandschutzkonzept
- Bauphysik: Wärmeschutz
- Objektplanung Freianlagen, Leistungsphasen 1 - 4, optional 5-9
- Fachplanung Tragwerk, Leistungsphasen 1 - 4, optional 5-6
- Technische Ausrüstung - Anlagengruppen 1 bis 3 (HLS), Leistungsphasen 1 - 4, optional 5-9
- Technische Ausrüstung - Anlagengruppen 4 bis 6 (ELT), Leistungsphasen 1 - 4, optional 5-9
Der Auftraggeber behält sich eine stufenweise Beauftragung einzelner oder mehrerer Leistungsphasen bis zum Abschluss der Baumaßnahme vor. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung der Gesamtleistung besteht nicht. Grundlage der Beauftragung sind die KVM-Vertragsmuster.
Nach Beauftragung ist umgehend mit der Bearbeitung zu beginnen. Ein Baubeginn soll möglichst Ende 2027 angestrebt werden.
Von den für die Vergabeverhandlung ausgewählten Bietern werden im Rahmen der Vergabeverhandlung eigene Lösungsvorschläge erwartet. Für die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen wird gem. § 77 Abs. 2 VgV einheitlich für die ausgewählten Bieter eine angemessene Vergütung festgesetzt.