Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens sind Hausmeisterleistungen. Die Leistungen werden auf Grundlage eines Rahmenvertrages erbracht, nach dessen Maßgabe eine Beauftragung des Auftragnehmers (nachfolgend auch als "AN" bezeichnet) durch den AG im Rahmen von Einzelaufträgen erfolgen kann.Art und Umfang der durch den AN zu erbringenden Leistungen auf Basis von Einzelabrufen ergeben sich neben der Leistungsbeschreibung aus dem LV je Los und dem Rahmenvertrag. Vom AN weiterhin bei seiner Leistungserbringung zu beachten sind die Projektunterlagen.
Die Leistungen umfassen die bedarfsorientierte Durchführung von Hausmeister-, Kontroll-, Reinigungs-, Pflege und Montagearbeiten im Bereich des technischen und infrastrukturellen Gebäudemanagements gemäß LV.Die Leistungen beinhalten insbesondere:- Kontrolle, Reinigung und Pflege von Außenanlagen, Terrassen, Balkonen, Lichtschächten, Gullys, Notausstiegen, Feuerwehrbewegungsflächen und Spielgeräten,- Dach- und Entwässerungskontrollen einschließlich Reinigung von Dachrinnen, Fallrohren und Dachgullys,- Lieferung, Montage und Demontage von Schildern, Bildern, Seiten- und Rammschutz sowie sonstigen Einrichtungsgegenständen,- Reinigung von Lüftungsauslässen,- Allgemeine handwerkliche Tätigkeiten und Unterstützungsleistungen,- Kellerberäumungen sowie Zerlege- und Demontagearbeiten,- Monatliche Prüfung von Feststellanlagen gemäß Deutsches Institut für Normung.Ausgenommen von den Leistungen des AN sind die Innenreinigung der Gebäude des AG sowie die Baumpflege, die von dritten Dienstleistern erbracht werden.
Der AG hat das Recht (Option), die Laufzeit des Vertrags durch einseitige Erklärung gegenüber dem AN insgesamt drei Mal um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern, d.h. bis zu einer maximalen Gesamtlaufzeit von vier Jahren. Ein Anspruch des AN auf Ausübung einer Verlängerungsoption besteht nicht. Eine Verlängerungsoption ist durch Erklärung in Textform gegenüber dem AN auszuüben, die spätestens 3 Monate vor dem Ende der dann jeweils geltenden Laufzeit zugehen muss.
Wertungsgesamtpreis netto
Auftragsbezogenes Auftragsbearbeitungskonzept
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Aufforderung zur Interessensbestätigung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Aufforderung zur Interessensbestätigung benannten Frist zur Abgabe des Teilnahmeantrags gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
siehe § 56 VgV
1) Eigenerklärung gemäß § 123 Abs. 1-3 GWB2) Eigenerklärung gemäß § 123 Abs. 4 GWB3) Eigenerklärung gemäß § 124 GWB4) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Eigenerklärung des Bieters, dass er eine Betriebshaftpflichtversicherung1. mit einer Deckungssumme je Schadensfall von mindestens 2.000.000,00 EUR für Personenschäden,2. mit einer Deckungssumme je Schadensfall von mindestens 1.000.000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden,3. wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssummen pro Kalenderjahr betragen muss,bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhält.Im Falle von geringeren Deckungssummen und/oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter 1.-3. genannt, hat der Bieter zu erklären, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt und diese im Auftragsfall an die vorstehenden Anforderungen unter 1.-3. anpassen wird.Die Nichterfüllung einer Mindestanforderung führt zum Ausschluss des Angebotes.
Eigenerklärung über den Umsatz für Leistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Hausmeisterleistungen) des Bieters, jeweils der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (2023-2025), jeweils in EUR netto.Mindestanforderung ist ein durchschnittlicher Umsatz für Leistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Hausmeisterleistungen) des Bieters in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren (2023-2025) von jeweils 40.000,00 EUR netto.Bei Bietergemeinschaften sind die jeweiligen Umsätze für Leistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Hausmeisterleistungen) der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr anzugeben. Letztgenannter Wert ist maßgeblich für die Einhaltung der Mindestanforderung.Die Nichterfüllung der Mindestanforderung führt zum Ausschluss des Angebotes.
Eigenerklärung über drei (3) geeignete Referenzen (Mindestanforderung) des Bieters/des Mitglieds oder der Mitglieder der Bietergemeinschaft über ausgeführte Hausmeisterleistungenjeweils mit Angabe- bei Bietergemeinschaften: des Namens des Unternehmens, das das Referenzprojekt durchgeführt hat,- der Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt,- der Projektbezeichnung,- der Beschreibung der beauftragten und erbrachten Leistungen,- des Auftragswerts dieser beauftragten und erbrachten Leistungen,- des Erbringungszeitpunkts (Zeitraum der Leistungserbringung) dieser beauftragten und erbrachten Leistungen,- des öffentlichen oder privaten Empfängers (Name/ Anschrift des Auftraggebers (nicht eines externen Dritten) und Name des Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse).Eine Referenz gilt als geeignet, wenn diese jeweils alle folgenden Anforderungen erfüllt:1. Es handelt sich um ein Referenzprojekt über Hausmeisterleistungen;2. Die Vertragsdauer des Referenzprojekts beträgt mindestens ein (1) Jahr;3. Die beauftragten und erbrachten Leistungen haben eine Auftragssumme von mindestens 20.000 EUR netto;4. Projektstand des Referenzprojekts bei Ablauf der Angebotsfrist in diesem Verfahren: Der Bieter hat die Leistungen im Zeitraum 01.01.2023 bis Ablauf der Angebotsfrist in diesem Verfahren abgeschlossen, oder bereits mindestens ein (1) Jahr erbracht (das Referenzprojekt kann insgesamt vor 2023 begonnen worden sein).Bei Bietergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches Referenzprojekt welchem Mitglied der Bietergemeinschaft zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzprojekte der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet.Es werden nur die vom Bieter im Formblatt Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung an vorgegebener Stelle jeweils genannten Referenzprojekte berücksichtigt. Je Referenz ist ein zusätzliches Projektblatt mit Darstellung des Referenzprojektes gestattet, das ebenfalls berücksichtigt wird. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus Referenzprojekte benannt werden (z. B. auch in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten o. ä.), werden diese nicht berücksichtigt. Auf die weiteren an die Referenzen gestellten Anforderungen und der geforderten Form der Referenzangaben wird auf die Angaben im Formblatt Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung verwiesen.Die Nichterfüllung der Mindestanforderung führt zum Ausschluss des Angebotes.
siehe Rahmenvertrag