Projektleiter Planung und stellvertretender Projektleiter Planung
a) Namentliche Benennung des für die Vertragsdurchführung verantwortlichen Projektleiters Planung und eines stellvertretenden Projektleiters Planung.
b) Qualifikation und Berufserfahrung
Der benannte Projektleiter Planung und der benannte stellvertretende Projektleiter Planung (gemeinsam "Projektleitung Planung") müssen im Auftragsfall in der Auftragsdurchführung zwingend zum Einsatz kommen und die Aufgaben der Projektleitung Planung übernehmen. Ein Wechsel des benannten Projektleiters Planung und des benannten stellvertretenden Projektleiters Planung ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers zulässig. Aufgaben der Projektleitung Planung sind u.a. die Koordination der beauftragten Planungsleistungen, die Übernahme der Funktion des Ansprechpartners seitens des AN gegenüber dem AG sowie Dritten, die Leitung von Jour Fixe seitens des AN, das jederzeitige und vollständige Eingearbeitetsein in alle Leistungsbereiche und die verantwortliche Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen in eigener Person.
aa) Qualifkation
Der benannte Projektleiter Planung und der benannte stellvertretende Projektleiter Planung müssen jeweils die nachfolgenden Mindestanforderungen erfüllen:
- berufliche Qualifikation eines abgeschlossenen Fachhochschul- oder Hochschulstudiums (Dipl.-Ing., Bachelor oder Master Bauingenieurwesen oder Architektur oder vergleichbar);
- Projektleiter: mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Projektleiter Planung
- Stellvertretender Projektleiter: mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Projektleiter Planung oder stellvertretender Projektleiter Planung
bb) Berufserfahrung
Als Berufserfahrung des Projektleiters Planung gilt die tatsächliche Tätigkeit als Projektleiter betreffend die Koordination von Planungsleistungen für die Leistungsphasen 4 bis 5 aller nachfolgenden Leistungsbilder:
- Objektplanung Gebäude gem. §§ 33 ff. HOAI i. V. m. Anlage 10 HOAI*
- Technische Ausrüstung - HLS (Anlagengruppen 1,2 und 3 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 HOAI) gem. §§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI*
- Technische Ausrüstung - Elektro (Anlagengruppen 4 und 5 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 4, 5 HOAI) gem. §§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI*
- Technische Ausrüstung - medizinische Gase (Anlagengruppe 7.1 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 7 HOAI) gem. §§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI*
Als Berufserfahrung des stellvertretenden Projektleiters Planung gilt die tatsächliche Tätigkeit als Projektleiter oder stellvertretender Projektleiter betreffend die Koordination von Planungsleistungen für die Leistungsphasen 4 bis 5 aller nachfolgenden Leistungsbilder:
- Objektplanung Gebäude gem. §§ 33 ff. HOAI i. V. m. Anlage 10 HOAI*
- Technische Ausrüstung - HLS (Anlagengruppen 1,2 und 3 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 HOAI) gem. §§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI*
- Technische Ausrüstung - Elektro (Anlagengruppen 4 und 5 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 4, 5 HOAI) gem. §§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI*
- Technische Ausrüstung - medizinische Gase (Anlagengruppe 7.1 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 7 HOAI) gem. §§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI*
* = Sollte die Berufserfahrung durch eine Tätigkeit in Projekten nachgewiesen werden, die anhand einer vor der derzeit geltenden Fassung der HOAI geplant worden sein, gelten die jeweiligen Bestimmungen der im Zeitpunkt der Planung des zugrunde liegenden Projekts geltenden Fassungen der HOAI.
Der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft hat zum Nachweis der beruflichen Qualifikation Zeugnisse und zum Nachweis der Dauer der Berufserfahrung des benannten Projektleiters Planung und des benannten stellvertretenden Projektleiters Planung Eigenerklärungen einzureichen.
Die Nichterfüllung der Mindestanforderungen führt zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Der benannte Projektleiter Objektüberwachung und der benannte Projektleiter Planung oder der benannte stellvertretende Projektleiter Planung dürfen personenidentisch sein.
i) Persönliche Referenz des Projektleiters Planung
Eigenerklärung über mindestens eine vergleichbare persönliche Referenz des Projektleiters Planung in den letzten zehn (10) Jahren. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn sie die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt:
aa. Es handelt sich um eine Referenz über Planerleistungen für den Bau einer OP Abteilung (OP-Abteilung = OP Säle, OP Vorfeld, Sterilguträume und Anästhesie /Aufwachbereiche im unmittelbaren Funktionszusammenhang zu den OP-Sälen) in einer Gesundheitseinrichtung.
Damit es sich um eine Planerleistung im Sinne der Referenzanforderung handelt, müssen in der Referenz mindestens die Leistungsphasen 4 bis 5 aller folgenden Planungsleistungen erbracht worden sein:
- Objektplanung Gebäude gem. §§ 33 ff. HOAI i. V. m. Anlage 10 HOAI*
- Technische Ausrüstung - HLS (Anlagengruppen 1,2 und 3 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 HOAI) gem. §§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI*
- Technische Ausrüstung - Elektro (Anlagengruppen 4 und 5 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 4, 5 HOAI) gem. §§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI*
- Technische Ausrüstung - medizinische Gase (Anlagengruppe 7.1 gem. § 53 Abs. 2 Nr. 7 HOAI) gem. §§ 53 ff. HOAI i. V. m. Anlage 15 HOAI*
* = Sollte die Referenz vor der derzeit geltenden Fassung der HOAI erbracht worden sein, gelten die jeweiligen Bestimmungen der im Zeitpunkt der Referenzerbringung geltenden Fassungen der HOAI.
bb. Die Baukosten der Referenz der Kostengruppen 200-600 (KG) DIN 276: 2018-12 betragen mindestens 6.000.000 EUR netto;
cc. Projektstand des Referenzprojekts bei Ablauf der Teilnahmefrist in diesem Verfahren: Der Bewerber hat die Leistungen der Leistungsphase 5 HOAI im Zeitraum 01.07.2016 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist fertiggestellt (das Referenzprojekt kann insgesamt vor dem 01.07.2016 begonnen worden sein).
Die Nichterfüllung der Mindestanforderung führt zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Die persönliche Referenz des Projektleiters Planung kann identisch zur Unternehmensreferenz sein.