Gegenstand des Auftrags sind Dienstleistungen zur Beförderung von Menschen mit Behinderung der Förderstätte und des Wohnpflegeheims des AG.
Gegenstand des Auftrags sind Dienstleistungen zur Beförderung von Menschen mit Behinderung der Förderstätte und des Wohnpflegeheims des AG.Der Auftrag wird in 2 Lose aufgeteilt:- Los 1: Beförderungsleistungen für Menschen mit Behinderung der Förderstätte - Los 2: Beförderungsleistungen für Menschen mit Behinderung des Wohnpflegeheims.Angebote sind möglich für ein Los oder für beide Lose. Die Vergabe erfolgt auf das jeweils in jedem Los wirtschaftlichste Angebot.Die Leistungsbeschreibung befindet sich in Anlage 1 (Los 1) und Anlage 2 (Los 2). Die anonymisierten Tourenpläne ergeben sich aus den Anlagen 3 (Los 1) und 4 (Los 2), welche interessierte Wirtschaftsteilnehmer nach Abgabe einer Verschwiegenheits-erklärung (Anlage 0) erhalten.Der AG ist kein öffentlicher Auftraggeber, die Anwendung erfolgt freiwillig.
Die Vertragslaufzeit beträgt 4 Jahre, mit einmaligem Verlängerungsrecht des AG um weitere 2 Jahre (Gesamtvertragsdauer daher maximal 6 Jahre).Leistungsbeginn der Beförderungsleistungen ist der 01.06.2026.Der Auftraggeber hat das Optionsrecht durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor dem Ablauf der aktuell gültigen Vertragslaufzeit gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Für die rechtzeitige Ausübung des Optionsrechts kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Auftragnehmer an.Eine stillschweigende Verlängerung, z.B. durch die Weiterführung der Beförderung, ist ausgeschlossen.
Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich ausschließlich nach dem niedrigsten kalkulatorischen Gesamtpreis (brutto) im jeweiligen Los.
Die Auftraggeberin hält sich nicht für eine öffentlicheAuftraggeberin im Sinne des § 99 GWB. Sie führt das Verfahren freiwillig durch.
Offenes Verfahren nach VgV und GWB. Der AG ist kein öffentlicher Auftraggeber, die Anwendung erfolgt freiwillig.
Anforderungen an KfZ gemäß Leistungsbeschreibungen
Der AG weist darauf hin, dass er nach seiner Einschätzung kein Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB ist, so dass die Vorschriften des GWB auch zum Nachprüfungsverfahren nicht anwendbar sind. Unbeschadet dessen weist er auf folgendes hin: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbungoder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. Gemäß §135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschlussdes Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
siehe § 56 VgV
1) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 Abs. 1-3 GWB2) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 Abs. 4 GWB3) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB4) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes5) Eigenerklärung Sanktionspaket Russland
Eigenerklärung des Bieters, dass er eine Betriebshaftpflichtversicherung1. mit einer Deckungssumme je Schadensfall von mindestens 2.000.000,00 EUR für Personenschäden,2. mit einer Deckungssumme je Schadensfall von mindestens 1.000.000,00 EUR für Sachschäden,3. wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssummen pro Kalenderjahr betragen muss,bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen unterhält.Im Falle von geringeren Deckungssummen und/oder geringerer Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend unter 1.-3. genannt, hat der Bieter zu erklären, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt und diese im Auftragsfall an die vorstehenden Anforderungen unter 1.-3. anpassen wird. Die Nichterfüllung einer Mindestanforderung führt zum Ausschluss des Angebotes.Bei Bietergemeinschaften ist eine solche Eigenerklärung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abzugeben.
Eigenerklärung über den Umsatz für Leistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung, Kranken- und Dialysefahrten) des Bieters, jeweils der letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre (2022-2024), jeweils in EUR netto.Mindestanforderung ist ein durchschnittlicher Umsatz für Leistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung, Kranken- und Dialysefahrten) des Bieters in den letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahren (2022-2024) von jeweils 250.000,00 EUR netto. Bei Bietergemeinschaften sind die jeweiligen Umsätze für Leistungen im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Dienstleistungen der Behindertenbeförderung, Kranken- und Dialysefahrten) der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr anzugeben. Letztgenannter Wert ist maßgeblich für die Einhaltung der Mindestanforderung.
aktuelles TÜV/DEKRA-Zertifikat "Sicherer Kranken und Behindertentransfer" Stand 11/2017 Revision 11 oder eine gleichwertige Zertifizierung einer gleichwertigen anderen Konformitätsbewertungsstelle.
Eigenerklärung über die nachfolgende Zahl geeigneter Referenzen (Mindestanforderung) des Bieters/des Mitglieds oder der Mitglieder der Bietergemeinschaft über ausgeführte Beförderungsdienstleistungen- genau eine (1) Referenz über Dienstleistungen der Behindertenbeförderung- genau eine (1) Referenz über Dienstleistungen der Behindertenbeförderung, Kranken- oder Dialysefahrtenjeweils mit Angabe- bei Bietergemeinschaften: des Namens des Unternehmens, das das Referenzprojekt durchgeführt hat,- der Rolle des Referenznehmers in dem Referenzprojekt,- der Projektbezeichnung und Projektbeschreibung inkl. Beschreibung der beauftragten und erbrachten Leistungen,- des Auftragswerts dieser beauftragten und erbrachten Leistungen,- des Erbringungszeitpunkts (Zeitraum der Leistungserbringung) dieser beauftragten und erbrachten Leistungen,- des öffentlichen oder privaten Empfängers (Name/ Anschrift des Auftraggebers (nicht eines externen Dritten) und Name des Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse).Eine Referenz gilt jeweils als geeignet, wenn diese alle folgenden Anforderungen erfüllt:(1) Referenz Behindertenbeförderung(a) Es handelt sich um ein Referenzprojekt über Dienstleistungen der Behindertenbeförderung;(b) Die Vertragsdauer des Referenzprojekts beträgt mindestens ein (1) Jahr;(c) Projektstand des Referenzprojekts bei Ablauf der Angebotsfrist in diesem Verfahren: Der Bieter hat die Leistungen im Zeitraum 01.01.2022 bis Ablauf der Angebotsfrist in diesem Verfahren abgeschlossen, oder bereits mindestens ein (1) Jahr erbracht (das Referenzprojekt kann insgesamt vor 2022 begonnen worden sein).(2) Referenz Behindertenbeförderung, Kranken- oder Dialysefahrten(a) Es handelt sich um ein Referenzprojekt über Dienstleistungen der Behindertenbeförderung, Kranken- oder Dialysefahrten;(b) Die Vertragsdauer des Referenzprojekts beträgt mindestens ein (1) Jahr;(c) Projektstand des Referenzprojekts bei Ablauf der Angebotsfrist in diesem Verfahren: Der Bieter hat die Leistungen im Zeitraum 01.01.2022 bis Ablauf der Angebotsfrist in diesem Verfahren abgeschlossen, oder bereits mindestens ein (1) Jahr erbracht (das Referenzprojekt kann insgesamt vor 2022 begonnen worden sein).Bei Bietergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welches Referenzprojekt welchem Mitglied der Bietergemeinschaft zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzprojekte der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet.Es werden nur die vom Bieter im Formblatt Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung an vorgegebener Stelle jeweils genannten Referenzprojekte berücksichtigt. Je Referenz ist ein zusätzliches Projektblatt mit Darstellung des Referenzprojektes gestattet, das ebenfalls berücksichtigt wird. Sollten an anderer Stelle oder darüber hinaus Referenzprojekte benannt werden (z. B. auch in allgemeinen Bürobroschüren, Referenzlisten o. ä.), werden diese nicht berücksichtigt. Auf die weiteren an die Referenzen gestellten Anforderungen und der geforderten Form der Referenzangaben wird auf die Angaben im Formblatt Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung verwiesen.Die Nichterfüllung der Mindestanforderung führt zum Ausschluss des Angebotes.
siehe Vertrag im jeweiligen Los