Gegenstand dieser Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag für die Materiallieferungen der Telekommunikationsinfrastruktur des Eigenbetriebes Digitale Infrastruktur Landkreis Cham für das Projektgebiet 9, welches die Cluster 9.1., 9.2. und 9.3. beinhaltet, sowie für Materialreserven für das Projektgebiet 8.
Der Auftraggeber benötigt für die Errichtung von Glasfasernetzen im Projektgebiet 9 die Lieferung von Materialien.
Der Rahmenvertrag tritt verbindlich mit Erteilung des Zuschlags in Kraft und endet mit der baulichen Abnahme des Projektgebietes 9, voraussichtlich 12/2028. Sollte es zu einer Verlängerung der Bauzeit kommen, gleich aus welchem Grunde, verschiebt sich das Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung entsprechend. Der Auftraggeber wird dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.
Aufgrund der massiven Verwerfungen und der zunehmenden Materialknappheit auf dem Markt für LWL-Kabel kommt es derzeit täglich zu Preissteigerungen. LWL-Kabel mit bestimmten Faserzahlen sind kaum noch zu bekommen. Es besteht daher eine hinreichend begründete Dringlichkeit gemäß § 15 Abs. 3 VgV.
§ 160Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.