Der Auftraggeber wird nach dem erfolgreichen Ausbau der weißen Flecken nun auch den Ausbau der grauen Flecken im Förderprogramm der Gigabit Richtlinie 2.0 des Bundesministeriums für Verkehr und Digitales den Breitbandausbau umsetzen. Der Ausbau ist in drei Projektgebiete zu voraussichtlich je drei Clustern aufgeteilt. Diese Ausschreibung betrifft die Rahmenvereinbarung zur Materiallieferung für das Los 4 im Projektgebiet 7, welches die Cluster 7.1, 7.2. und 7.3 beinhaltet.
Der Auftraggeber benötigt für die Errichtung von Glasfasernetzen im Projektgebiet 7 für das Los 4 die Lieferung von Materialien.
Der Rahmenvertrag tritt verbindlich mit Erteilung des Zuschlags in Kraft und endet mit der baulichen Abnahme des Projektgebietes 7, voraussichtlich im 09/2027. Sollte es zu einer Verlängerung der Bauzeit kommen, gleich aus welchem Grunde, verschiebt sich das Ende der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung entsprechend. Der Auftraggeber wird dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.
§ 160Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.