Die Breitband Ortenau GmbH & Co. KG (nachfolgend "Auftraggeber") setzt den Netzausbau mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen durch die Errichtung eines Gigabit-Breitbandnetzes im Rahmen eines Betreibermodells sukzessive um. Das gesamte Ausbaugebiet im Ortenaukreis wurde durch den Auftraggeber in mehrere Ausbaugebiete aufgeteilt. Diese Ausschreibung betrifft die Ausbaugebiete in den Kommunen Bad-Peterstal-Griesbach, Biberach, Lautenbach, Mühlenbach, Oberharmersbach, Wolfach, Zell am Harmersbach, Oppenau, Ottenhöfen, Schuttertal, Hornberg, Durbach, Steinach, Ettenheim, Hausach, Seelbach, Fischerbach, Hohberg, Nordrach, Oberkirch, Oberwolfach. Die Planung des Gigabit-Netzes wurde bereits weitgehend abgeschlossen. Ziel dieser Ausschreibung ist die effiziente und koordinierte Materialversorgung zur Unterstützung dieses Breitbandausbaus in den verschiedenen Ausbaugebieten auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung. Die Materiallieferung basiert auf dem Leistungsverzeichnis und dient insbesondere dem Zweck, Synergieeffekte bei bereits laufenden Tiefbaumaßnahmen, bspw. von Abwassergemeinschaften oder sonstiger Infrastruktur, auszuschöpfen. Durch die gezielte Materialbelieferung für die Baumaßnahmen anderer Tiefbauunternehmen, die in den gegenständlichen Auftragsgebieten in erster Linie andere Leistungen erbringen als ausschließlich die Verlegung von Breitbandinfrastruktur, kann der parallele Einbau von Breitbandinfrastruktur ermöglicht werden - ohne zusätzliche Aufgrabungsarbeiten.
Die auftragsgegenständlichen Leistungen sollen den Bau bzw. die Mitverlegung von passiver Gigabit-Infrastruktur ermöglichen. Gegenstand des Auftrags ist die bedarfsgerechte Lieferung von Materialien für den Ausbau eines Breitbandnetzes innerhalb eines Rahmenvertrags. Die zu liefernden Materialien dienen dem Mitverlegen von passiver Breitbandinfrastruktur im Zuge bereits geplanter oder laufender Tiefbaumaßnahmen (Baumaßnahmen für sonstige kommunale Infrastruktur und insbesondere auch Baumaßnahmen von Abwassergemeinschaften) im definierten Ausbaugebiet. Der Auftragnehmer hat hierzu auf Abruf der Tiefbauunternehmen die erforderlichen Materialien zu liefern.Die Einzelheiten zu den ausgeschriebenen und zu liefernden Materialien ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.Die Vergütung erfolgt mittels Einheitspreisvertrag.
Verlängerungsoption des Auftraggebers um ein Jahr, näheres s. Ziff. 2.1 und Ziff. 4 der Vergabeunterlage
Kommunen: Bad-Peterstal-Griesbach, Biberach, Lautenbach, Mühlenbach, Oberharmersbach, Wolfach, Zell am Harmersbach, Oppenau, Ottenhöfen, Schuttertal, Hornberg, Durbach, Steinach, Ettenheim, Haus-ach, Seelbach, Fischerbach, Hohberg, Nordrach, Oberkirch, Oberwolfach
s. Ziff. 7.3 der Vergabeunterlage
s. Ziff. 7.4 der Vergabeunterlage
s. Ziff. 7.5 der Vergabeunterlage
Bei der Leistung Vermessung (s. unter Sonderleistung, Kapitel 2 im Leistungsverzeichnis, Anlage 16 bzw. 16a) handelt es sich um eine optionale Leistung, die mit dem Angebot anzubieten ist.Sofern diese Leistung erforderlich wird, wird der Auftraggeber die Leistung Vermessung optional beim Auftragnehmer beauftragen. Ein Anspruch auf Beauftragung dieser optionalen Leistung besteht seitens des Auftragnehmers nicht (Näheres s. Ziff. 2.1 der Vergabeunterlage)
s. Ziff. 5 der Vergabeunterlage
Es sind die Angaben, Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen nach § 160, 161 GWB zu beachten. § 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
a) Mit dem Teilnahmeantrag sind zusätzlich die Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt (Anlage 06) sowie die Eigenerklärung Russland-Sanktionen (Anlage 10) auszufüllen und einzureichen. Darüber hinaus ist mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB sowie für den Fall des Vorliegens von Ausschlussgründen eine Eigenerklärung, ob und welche Maßnahmen des Unternehmens zur Selbstreinigung nach § 125 GWB getroffen wurden, vorzulegen (s. Anlage 09).b) Bietergemeinschaften werden wie Einzelbewerber/-bieter behandelt. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch. Soweit sich eine Bietergemeinschaft an diesem Verfahren beteiligen möchte, ist mit dem Teilnahmeantrag die Erklärung der Bietergemeinschaft (Anlage 13 Erklärung Bietergemeinschaft) einzureichen. Im Übrigen wird auf die Vorgaben in Ziff. 5.3.1 der Vergabeunterlage verwiesen. c) Eignungsleihe: Zum Nachweis der Eignung kann ein Bewerber im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Es wird auf § 47 VgV verwiesen. Für den Fall der Eignungsleihe hat der Bewerber daher die entsprechenden Erklärungen des eignungsleihenden Unternehmens einzureichen. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Vorgaben Ziff. 5.3.2 der Vergabeunterlage verwiesen. d) Nachunternehmereinsatz: Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz (Mit oder Ohne Eignungsleihe) hat der Bieter die Erklärung bei Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer (Anlage 14) mit dem Angebot vorzulegen. Im Übrigen wird diesbezüglich auf Ziff. 5.5 der Vergabeunterlage verwiesen. e) Zuschlagsvorberhalt Erstangebote: Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Konzession auf der Grundlage der ursprünglichen Angebote zu vergeben, ohne Verhandlungen durchzuführen (§ 17 Abs. 11 VgV).