ACHTUNG: es handelt sich vorliegend um eine Vergabe freiberuflicher Leistungen nach § 50 UVgO. Die vergaberechtlichen Regelungen der UVgO finden keine direkte Anwendung. Bitte Wettbewerbsbedingungen beachten.
Ab dem 01.01.2027 muss für die zugewiesenen etwa 1.150 Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit im Jobcenter Köln die betriebsärztliche Versorgung sichergestellt werden. Die arbeitssicherheitstechnische Versorgung der BA Beschäftigten wird durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit der Bundesagentur für Arbeit sichergestellt.
Im Jobcenter Köln ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) ein den Grundsätzen des Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.
- Grundbetreuung:
Die Betriebsärztin * der Betriebsarzt übernimmt - zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit - die in Ziffer 2 der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 genannten Aufgabenfelder der Grundbetreuung.
- Betriebsspezifischer Teil der Betreuung, arbeitsmedizinische Vorsorge und Grippeschutzimpfungen:
Der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung wird nach Beratung durch den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit durch die Dienststelle festgelegt und ist nicht mit vorgegebenen Einsatzzeiten hinterlegt.
Die Betriebsärztin*der Betriebsarzt hat die Beschäftigten entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, um gesundheitliche Gefährdungen und Risiken rechtzeitig erkennen und beheben zu können. Sie*er hat unabhängig von der vorgeschriebenen Pflicht- und Angebots- und Wunschvorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) nach eigenem Entschluss arbeitsmedizinische Untersuchungen dann durchzuführen, wenn die bzw. der Beschäftigte an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist, der ein gesundheitsgefährdendes Risiko darstellt.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung und nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge im Zusammenhang mit einer Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz (G 37) gilt als Angebotsvorsorge (vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang Teil 4 Abs. 2 Arb-MedVV). Zum angemessenen Umfang vgl. Arbeitsmedizinische Richtlinie (AMR) 14.1.
Jährlich soll ein Angebot an die BA-Beschäftigten im Jobcenter Köln erfolgen, so dass Grippeschutzimpfungen (empfohlene Grippeschutzimpfung je nach Grippe-Saison - z. B. 4-Fach-Impfschutz) auch über den Arbeitgeber möglich sind. Die Impftermine müssen mindestens an zwei linksrheinischen und zwei rechtsrheinischen Standorten und mindestens an 4 Tagen im Oktober oder November außerhalb der Herbstferien angeboten werden.
- Ärztliche Untersuchung bei begründeter Veranlassung:
Nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA (§ 3 Abs. 5) kann diese die*den Beschäftigte*n bei begründetem Anlass verpflichten, durch ärztliche Bescheini-gung nachzuweisen, ob sie*er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist.
Die Beauftragung erfolgt hierfür im Namen des Jobcenter Köln durch den Internen Service der Bundesagentur für Arbeit, da der*die Geschäftsführer*in Leiter der Dienststelle im personalrechtlichen Sinn ist.
Leistungsgegenstand für den Auftragnehmer sind die sich daraus ergebenden Untersuchungen.
Ebenso Leistungsgegenstand sind Untersuchungen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagement.
geschätzter Umfang der Beauftragung:
(ACHTUNG RAHMENVEREINBARUNG!)
Grundbetreuung gemäß Ziffer I.4.2 1.150 Beschäftigte
betriebsspezifischer Teil der Betreuung
- gemäß Ziffer I.4.3 der Leistungsbeschreibung - ca. 5 Stunden/Jahr
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 gemäß Ziffer I.4.3 - ca. 150 Stück/Jahr
- Grippeschutzimpfung - ca. 120 Stück/ Jahr
- Ärztliche Untersuchung gemäß Ziffer I.4.4 - ca. 57 Einheiten/Jahr
Die genannten Mengenangaben basieren auf einem geschätzten Jahresbedarf. Ein Anspruch auf Abnahme der konkreten Mengen besteht nicht (da Rahmenvereinbarung). Die maximale Abnahmemenge pro Jahr wird auf die o.g. Mengenangaben zzgl. 20% begrenzt.