Direktvergabe an internen Betreiber gem. Artikel 108 Abs. 1 GWB i.V.m. 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007
A) Vergabe gem. § 108 Abs. 1 GWB
Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne wettbewerbliches Verfahren zu vergeben, ist, dass eine zulässige Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB vorliegt. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).
Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit (Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, Telefon: 0385588 15164, Telefax: 0385588 485 15817, EMail: vergabekammer@wm.mv-regierung.de) eingereicht werden.
B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8a Abs.4 Satz 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich.
Der Universitäts- und Hansestadt Greifswald geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald möglich ist. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C) Angaben gem. § 8 Abs. 2 SaubFahrzeugBeschG
Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gem. § 2 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG:
Fahrzeuge der Klasse M: 27
Die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG:
Fahrzeuge der Klasse M1: 3
Fahrzeuge der Klasse M2: 24
D) Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu versagen.
E) Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem öDA verbundenen Anforderungen sind in dem "Ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung/ Vorinformation der Universitäts- und Hansestadt Greifswald" angegeben.
Dieses steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/rathaus/ausschreibungen/sonstige-ausschreibungen-angebote/
Das Ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan für den Landkreis Vorpommern-Greifswald und die Universitäts- und Hansestadt Greifswald enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge und führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
F) Möglichkeit der Verlängerung auf Basis von Art .4 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007
Gemäß Art. 4 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 kann die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der Wirtschaftsgüter um höchstens 50 % verlängert werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes einen wesentlichen Anteil der für die Erbringung der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter bereitstellt und diese vorwiegend an die Personenverkehrsdienste gebunden sind, die von dem Auftrag erfasst werden. Wenn der Aufgabenträger z. B. aufgrund qualitativen Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen veranlasst, dass solche Wirtschaftsgüter vom Betreiber bereitgestellt werden und die o. g. Voraussetzungen vorliegen, behält sich der Aufgabenträger vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.