Wartungsarbeiten am Donnerstag, 20.08.2026 von ca.18:00 bis 20:00 Uhr

Verfahrensangaben

Universitäts- und Hansestadt Greifswald Vorinformation Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/...

VO: VgV Vergabeart: Vorinformation Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
31.12.2026

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Universitäts- und Hansestadt Greifswald
DE137584768
Markt 15
17489
Greifswald
Deutschland
DE80N
Universitäts- und Hansestadt Greifswald Stadtbauamt Abteilung Stadtentwicklung/ untere Denkmalschutzbe-hörde Markt 15, 17489 Greifswald
stadtplanung@greifswald.de
+49 3834 8536-4211
+49 3834 8536-4213

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
VKMV-13-L50010000000-78
Johannes-Stelling-Straße 14
19053
Schwerin
Deutschland
DE804

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

60112000-6
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 3 Abs. 3, 4 ÖPNVGMV i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetrieb Greifswald GmbH (VBG) zu erteilen.
Gegenstand des öDA sind sämtliche künftigen straßengebundenen öffentlichen Personenverkehrsdienste im Zuständigkeitsbereich der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
Die zum Betriebsbeginn (s. Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (s. Abschnitt VI.1, D) beschrieben. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das Stadtgebiet des Hanse- und Universitätsstadt Greifswald. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 1.200.000 Fahrplankilometer pro Jahr.
Der öDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i.S.v. von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.v. §§ 42, 43, 44 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i.S.v. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG i.V.m. §§ 42ff. oder §§ 46ff. PBefG). Dem Betreiber soll zum Schutz der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergebenen Verkehrsleistungen ein ausschließliches Recht i.S.v. Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der vergebenen Verkehrsleistungen vor konkurrierenden Linienverkehren mit Bussen und Straßenbahnen auf dem Gebiet der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald wird das gewährte ausschließliche Recht und die Ausnahmen zugunsten von Verkehren anderer Verkehrsunternehmen, einschließlich der Verkehre, die die geschützten Verkehrsleistungen nur unerheblich beeinträchtigen, öffentlich bekanntmachen. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den gemeinsamen Nahverkehrsplan des Landkreises Vorpommern-Greifswald und der Universitäts- und Hansestadt Greifswald in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und der Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g. Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom öDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Mit dieser Vorinformation kommt die Universitäts- und Hansestadt Greifswald ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
10
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
17489
Greifswald
Deutschland
DE80N

Weitere Erfüllungsorte

Weitere Informationen

Angaben zu KMU

Verfahren

Verfahrensart

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

---
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Zusätzliche Informationen

Direktvergabe an internen Betreiber gem. Artikel 108 Abs. 1 GWB i.V.m. 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007

A) Vergabe gem. § 108 Abs. 1 GWB

Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne wettbewerbliches Verfahren zu vergeben, ist, dass eine zulässige Vergabe nach § 108 Abs. 1 GWB vorliegt. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007).
Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit (Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, Telefon: 0385588 15164, Telefax: 0385588 485 15817, EMail: vergabekammer@wm.mv-regierung.de) eingereicht werden.

B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG

Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8a Abs.4 Satz 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich.
Der Universitäts- und Hansestadt Greifswald geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald möglich ist. Die Universitäts- und Hansestadt Greifswald hat daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.

C) Angaben gem. § 8 Abs. 2 SaubFahrzeugBeschG

Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gem. § 2 Nr. 3 SaubFahrzeugBeschG:
Fahrzeuge der Klasse M: 27
Die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2 Nr. 4 SaubFahrzeugBeschG:
Fahrzeuge der Klasse M1: 3
Fahrzeuge der Klasse M2: 24

D) Vergabe als Gesamtleistung

Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 PBefG zu versagen.

E) Anforderungen an die Verkehrsdienste

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem öDA verbundenen Anforderungen sind in dem "Ergänzenden Dokument zur Vorabbekanntmachung/ Vorinformation der Universitäts- und Hansestadt Greifswald" angegeben.
Dieses steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.greifswald.de/de/verwaltung-politik/rathaus/ausschreibungen/sonstige-ausschreibungen-angebote/
Das Ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan für den Landkreis Vorpommern-Greifswald und die Universitäts- und Hansestadt Greifswald enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge und führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.

F) Möglichkeit der Verlängerung auf Basis von Art .4 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007

Gemäß Art. 4 Abs. 4 VO (EG) 1370/2007 kann die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der Wirtschaftsgüter um höchstens 50 % verlängert werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes einen wesentlichen Anteil der für die Erbringung der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter bereitstellt und diese vorwiegend an die Personenverkehrsdienste gebunden sind, die von dem Auftrag erfasst werden. Wenn der Aufgabenträger z. B. aufgrund qualitativen Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen veranlasst, dass solche Wirtschaftsgüter vom Betreiber bereitgestellt werden und die o. g. Voraussetzungen vorliegen, behält sich der Aufgabenträger vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.