Starkstrom / Fernmeldeanlagen
Das Projekt "Erweiterung Zentral-OP" am Klinikum in Siegen-Weidenau umfasst zum einen die Erweiterung der bestehenden Liegendanfahrt um einen Technikraum und deren zweigeschossige Aufstockung sowie zum anderen den Anbau eines Sterilflurs im 1. OG an den bestehenden OP-Bereich. Im Zuge des Bauvorhabens werden große Bereiche des Zentral-OP und angrenzende Funktionsräume (Technik etc.) kernsaniert und teilweise umstrukturiert. Dabei soll der Zentral-OP um zwei weitere OP-Säle erweitert werden. Die gesamte Baumaßnahme findet im laufenden Krankenhausbetrieb statt, wodurch zum einen mehrere einzelne Bauabschnitte entstehen. Zum anderen müssen Provisorien erstellt werden. Der Bauablaufplan sieht zunächst die Erstellung des Rohbaus der Aufstockung der Liegendanfahrt sowie den Anbau des Sterilflurs in Leichtbauweise vor. Anschließend werden die Liegendanfahrt ausgebaut und im Innenraum die ersten Bereiche umgebaut.
Der laufende Krankenhausbetrieb hat immer Vorrang vor den Baumaßnahmen! Der Krankenhausbetrieb kann daher jederzeit die Unterbrechungen der Baumaßnahme erforderlich machen. Auf die Mitarbeiter und Patienten ist unbedingt Rücksicht zu nehmen. Die mit der Bauleitung jeweils vor Ausführungsbeginn abzuklärenden Vorgaben zur Hygiene sind zu beachten. Auf Sauberkeit und Ordnung ist auf den gesamten Innen- und Außenflächen des Klinikgeländes zwingend zu achten. Die Arbeiten müssen möglichst staub- und geräuscharm durchgeführt werden.
Das günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der in der Bekanntmachung genannten Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.