Die Wohnbebauung im Alten Schloss Oberschleißheim, Wilhelmshof 1-6, Maximilianshof 6 und Effnerstrasse 10, ist in einem sehr schlechten Zustand und muss überwiegend generalsaniert werden.Bei dieser Aufgabe geht es um eine grundsätzlich funktionale und bautechnische Beurteilung der Sanierbarkeit der vorhandenen, überwiegenden Wohnnutzung im Bestand. Der Umfang der Untersuchung erstreckt sich auf die Bauteile 1A - 1D, 2A und teilweise 2B (s. Lageplan) mit insgesamt ca. 2.400 m² Nutzfläche, 18, leerstehenden Wohnungen und einigen anderen Nutzungseinheiten, von denen sich die meisten in einem baufälligen Zustand befinden.Um die baulichen Maßnahmen für eine Sanierung und Modernisierung festlegen zu können, wurden am 14.01., 21.01. sowie am 26.01.2025 Baubegehungen unter Teilnahme des Bauamtes und der an der Planung fachlich Beteiligten durchgeführt. Dabei wurden die unterschiedlichen Bauzustände in drei Kategorien eingeteilt. Es wurde festgestellt, dass auf Grund des allgemeinen schlechten Bauzustandes, ein umfassender Sanierungsbedarf für alle Wohnungen besteht.
Tragwerksplanung, LHP 1-6 gem. Leistungsbild § 51 HOAI inkl. ingenieurtechnische Kontrolle (LPH 8)
"Projektleitung: Qualifikation und Erfahrung"
Stellvertretende Projektleitung: Qualifikation und Erfahrung
Personaleinsatz - Zuschlagskriterium 1.3: "Wahrnehmung von Leistungsanteilen (Arbeitsweise)"
Personaleinsatz - Zuschlagskriterium 1.4: "Präsenz vor Ort und kurzfristige Verfügbarkeit"
"Aufgabenanalyse und Herangehensweise"
"Abstimmung mit Denkmalpflege"
"Instrumente & Methoden"
Honorarangebot
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Der Antrag ist unzulässig, soweit:a) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in der Bekanntmachung und/oder im Bewerbungsbogen erkennbar sind und nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Bewerbungsfrist gerügt werden,c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind und nicht spätestens bis zum Ablauf der in den Vergabeunterlagen benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden,d) Wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.