Der Auftraggeber beabsichtigt die Beauftragung eines Generalübernehmers mit der vollständigen Planung, Errichtung und schlüsselfertigen Übergabe eines neuen Parkhauses am Standort des Alb-Donau Klinikums Ehingen. Die Maßnahme ist Bestandteil der Gesamtentwicklung des Klinikneubaus. Gegenstand des Auftrags ist die Planung und Realisierung eines modernen, funktionsfähigen und wirtschaftlich zu betreibenden Parkhauses mit mindestens 420 PKW-Stellplätzen einschließlich aller zugehörigen Außenanlagen, Verkehrsflächen, Erschließungsmaßnahmen und technischen Anlagen. Der GÜ übernimmt sämtliche Objekt- und Fachplanungsleistungen ab Leistungsphase 5 sowie die komplette Bauausführung aller Gewerke bis zur betriebsbereiten Fertigstellung. Das Parkhaus soll ein benutzerfreundliches, barrierefreies und städtebaulich angepasstes Gebäude darstellen, dessen Erschließung sowohl den Patienten- und Besucherströmen als auch den Anforderungen des Personalverkehrs gerecht wird. Hierzu gehören u. a. getrennte Zufahrten für Personal und Besucher, ausreichend breite Stellflächen, barrierefreie Sonderparkplätze und die Einhaltung der einschlägigen Normen und Vorschriften.
Generalübernehmer für einen modularen Neubau eines Parkhauses
Das günstigste Angebot erhält den Zuschlag, soweit die im Erhebungsbogen unter Ziff. IV definierten Eignungskriterien erfüllt werden.
#Besonders auch geeignet für:freelance#, #Besonders auchgeeignet für:selbst#, #Besonders auch geeignet für:other-sme#
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit: a) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in der Bekanntmachung und/oder im Bewerbungsbogen erkennbar sind und nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Bewerbungsfrist gerügt werden, c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in denVergabeunterlagen erkennbar sind und nicht spätestens bis zum Ablauf der in den Vergabeunterlagen benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt werden, d) Wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.