Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V über ein digitales Darmkrebsscreening ("digi-iFOBT")
Die AOK Bayern (AOK BY) möchte ihren Versicherten die Nutzung eines Versorgungsangebotes der Darmkrebsfrüherkennung in Form eines Selbsttest (iFOBT), bei dem verdecktes Blut im Stuhl erkennbar wird, für zu Hause anbieten.
Besonders im Bereich der Darmkrebsvorsorge kann durch ein niederschwelliges hybrides Angebot in Form eines Selbsttests mittels iFOB-Test, welches digital zur Verfügung gestellt wird, die Hürde der Anteilnahme von Vorsorgeuntersuchungen gesteigert werden.
Darmkrebs zählt zu den drei häufigsten Krebserkrankungen in Deutschland: Rund 33.000 Männer und 28.000 Frauen erkranken pro Jahr an Darmkrebs. Rund 24.100 Patienten sterben jährlich an ihrer Erkrankung. Damit zählt Darmkrebs zu den meistverbreiteten Krebstodesarten.
Ebenfalls stieg die Anzahl der Neuerkrankungen bei den 25- bis 49-jährigen seit 2002 um 11% an. Diese Altersgruppe hat aktuell aber noch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Darmkrebsvorsorge und dies, obwohl in Deutschland inzwischen jede 10. Darmkrebs-Neuerkrankung bei Menschen unter 50 Jahren diagnostiziert wird. Das Risiko einer Erkrankung kann durch einen frühzeitigen iFOB-Test identifiziert werden.
Eine frühzeitige Erkennung der Erkrankung kann Leben retten und bedeutet eine 90%ige Heilungschance bei einer Behandlung im Frühstadium.
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend viermal um jeweils 1 Jahr, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
§ 160 GWB(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.