Vertragsschlussabsicht: Verhandlung eines Vertrags über die mehrkostenfreie Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit Teststreifen
Die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse hat die Absicht einen neuen Vertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Teststreifen zu schließen. Vertragsgegenstand ist die mehrkostenfreie Versorgung der Versicherten der AOK Bayern mit Teststreifen. Wenn Sie als Leistungserbringer oder Verband Interesse an einem entsprechenden Vertragsabschluss haben, senden Sie bitte Ihre Interessensbekundung bis zum 31.07.2026 an die:AOK Bayern - Die GesundheitskasseFachbereich ArzneimittelmanagementCarl-Wery-Str. 2881739 Münchenoder per Mail Vertrag-SLE@by.aok.de
Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Abs. 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts. Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Interessensbekundungen über die Aufnahme von Vertragsverhandlungen nach § 127 Abs. 1 SGB V können auch nach dem in der Vergabebekanntmachung genannten Termin noch an die Kontaktstelle übermittelt werden. Für die Bekanntmachung wird dieses Formular genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Es handelt sich bei der Bekanntmachung nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ergeben sich aus dem SGG.
Wenn Sie als Leistungserbringer oder Verband Interesse an einem entsprechenden Vertragsabschluss haben, senden Sie bitte Ihre Interessensbekundung bis zum 31.07.2026 an die:AOK Bayern - Die GesundheitskasseFachbereich ArzneimittelmanagementCarl-Wery-Str. 2881739 MünchenOderper Mail Vertrag-SLE@by.aok.de.
Nachforderung nach Ermessen
Der Leistungserbringer muss die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Abgabe der Teststreifen gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen.