Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Aufbau eines webbasierten Melde?, Lern? und Analysesystems (Critical Incident Reporting System - CIRS), das pflegenden Angehörigen eine einfache und sichere Möglichkeit bietet, Erfahrungen aus der häuslichen Pflege zu teilen. Durch die strukturierte Erfassung kritischer Ereignisse, Beinahe-Fehler, Unterstützungsbedarfe sowie positiver Erfahrungen soll Transparenz geschaffen und ein kontinuierlicher Lernprozess ermöglicht werden. Für den Auftraggeber dient das CIRS als datenbasierte Entscheidungsgrundlage zur Identifikation von Versorgungsdefiziten, zur Qualitätssicherung sowie zur Entwicklung präventiver und unterstützender Angebote. Gleichzeitig wird das Vertrau-en der Versicherten gestärkt, indem Rückmeldungen sichtbar aufgegriffen und in konkrete Verbesserungsmaßnahmen überführt werden.
Mit Blick auf die Ziele des Projektes umfasst die Vergabe folgende Leistungsgegen-stände: Betriebsbereite Entwicklung einer webbasierten Rückmelde?, Lern? und Analysesystems, das pflegenden Angehörigen eine einfache und sichere Möglichkeit bietet, Erfahrungen aus der häuslichen Pflege zu teilen. Durch die strukturierte Erfassung kritischer Ereignisse, Beinahe-Fehler, Unterstützungsbedarfe sowie positiver Erfahrungen soll Transparenz geschaffen und ein kontinuierlicher Lernprozess ermöglicht werden.
Die Entwicklung und der Betrieb des CIRS erfolgen auf Basis eines EVB-IT Cloudvertrags. Der Vertrag beginnt am 01.09.2026. Es gilt eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr.
Siehe Kurzbeschreibung.
Bewertung Angebotssumme gemäß Preisblatt
Die Wertung erfolgt anhand eines Leistungserbringungskonzepts (LEK).
Positiv bewertet wird, wenn der Anbieter den "Go-live" der Anwendung/Webseite zum 01.11. (statt spätestens zum 01.12.) zusichert bzw. anbietet.
Optional sind während der Betriebsphase Anpassungen und Weiterentwicklungen (z. B. Integration neuer Funktionen) zu erbringen.
Der Vertrag sieht die Einhaltung sozialer Zielsetzungen (z. B. Barrierefreiheit, Entgeltgleichheit, Einhaltung von Tarifverträgen) vor. Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.