Arzneimittelrabattvertrag § 130 a Abs. 8 SGB V § 130c Abs. 1 SGB V Lonoctocog alfa (Handelsname: AFSTYLA(R)), ATC B02BD35, Albutrepenonacog alfa (Handelsname: IDELVION (R)), ATC B02BD33, Blutgerinnungsfaktor VIII (Handelsname: Beriate(R)), ATC B02BD02, Von Willebrand-Faktor und Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination (Handelsname: Haemate P(R)), ATC B02BD06, Von Willebrand-Faktor und Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination (Handelsname: Voncento(R)), ATC B02BD06
Die AOK Bayern beabsichtigt, mit dem Hersteller der Arzneimittel Lonoctocog alfa (Handelsname: AFSTYLA(R)), ATC B02BD35, Albutrepenonacog alfa (Handelsname: IDELVION (R)), ATC B02BD33, Blutgerinnungsfaktor VIII (Handelsname: Beriate(R)), ATC B02BD02, Von Willebrand-Faktor und Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination (Handelsname: Haemate P(R)), ATC B02BD06, Von Willebrand-Faktor und Blutgerinnungsfaktor VIII in Kombination (Handelsname: Voncento(R)), ATC B02BD06 einen Vertrag gemäß § 130 a Abs. 8 SGB V und § 130c Abs. 1 SGB V abzuschließen. Die AOK Bayern geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten des vertragsgegenständlichen Arzneimittels entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Für das Arzneimittel besteht Patentschutz. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß § 130c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130b SGB V existiert. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Zudem kann der Versorgungsbedarf durch Reimporteure aufgrund der zu liefernden Mengen nicht sichergestellt werden. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
§ 135 GWB(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber1.gegen § 134 verstoßen hat oder2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn1.der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,2.der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.