Der Auftraggeber hat entschieden, die Betriebsführung des Terrassenschwimmbades der Stadt Bad Kissingen (nachfolgend "TSB") nicht mehr in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen, sondern diese Aufgabe dauerhaft auf einen externen Dienstleister zu übertragen. Die Betriebsführung des TSB soll künftig strukturell und organisatorisch als externe Aufgabe wahrgenommen werden.
Der Auftragnehmer organisiert die Betriebsführung des Bades eigenverantwortlich und erbringt alle hierfür erforderlichen Leistungen.Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit eigenem qualifiziertem Personal in einem Umfang von mind. 4,5 Vollzeitäquivalenten.Das städtische Fachpersonal, welches der Auftragnehmer in den operativen Betrieb zu integrieren hat, besteht aktuell aus:- einem/r Meister/in für Bäderbetriebe (Teilzeit 20 h)- einer/einem Fachangestellten für Bäderbetriebe in (Vollzeit 39 h), ausschließlich einsetzbar von Montag bis Freitag- ein/e Rettungsschwimmer/in (Vollzeit 39 h), mit möglichem Abschluss der Prüfung als Fachangestellter für Bäderbetriebe im Juni 2026Personal für die Kasse und Reinigung stellt der Auftraggeber und ist ebenfalls durch den Auftragnehmer operativ im Betriebsablauf einzubinden.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht bis zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres in Schriftform gekündigt hat, höchstens aber bis zum 31. Oktober 2031.
Schwimmbadstr. 9 u.11, 97688 Bad Kissingen
Zuschlagskriterium 1: Niedrigster Preis 40 % (= 40 Punkte)
Zuschlagskriterium 2: Personalkonzept 30 % (= 30 Punkte)
Zuschlagskriterium 3: Betriebskonzept 30 % (= 30 Punkte)
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben.Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen."§ 160 GWB - Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder derKonzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung vonVergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Bieter den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind."Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 160ff. GWB grundsätzlich allen Verfahrensbeteiligten ein Akteneinsichtsrecht zusteht (§ 165 GWB). JedesAngebot wird in die Vergabeakte aufgenommen. Der Auftraggeber ist gem. § 163 Abs. 2 GWB verpflichtet, der Vergabekammer die gesamten Akten sofort zur Verfügung zu stellen.Die Bieter müssen daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass ihr gesamtes Angebot von den Verfahrensbeteiligten eingesehen wird.Es liegt somit im eigenen Interesse eines jeden Bieters, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen bereits mitder Abgabe des Angebots entsprechend zu kennzeichnen. Dies sollte durch Anbringung der Kennzeichnung"Geheim" o.ä. neben den jeweiligen Seitenzahlen der Blätter des Angebots erfolgen. Die Entscheidung überden Umfang der Akteneinsicht obliegt allein der Vergabekammer.