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Verfahrensangaben

Betriebsführung und Betriebsaufsicht Terrassenschwimmbad (TSB) Bad Kissingen

VO: VgV Vergabeart: Vergabebekanntmachung Status: Veröffentlicht

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Stadt Bad Kissingen
09672114-KG0001-55
Rathausplatz 1
97688
Bad Kissingen
Deutschland
DE265
vergabestelle@stadt.badkissingen.de
+49 971807-1035

Angaben zum Auftraggeber

Kommunalbehörden
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer Nordbayern
09-0358002-61
Postfach 606
91511
Ansbach
Deutschland
DE251
vergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
+49 98153-1277

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

79620000-6
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Der Auftraggeber hat entschieden, die Betriebsführung des Terrassenschwimmbades der Stadt Bad Kissingen (nachfolgend "TSB") nicht mehr in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen, sondern diese Aufgabe dauerhaft auf einen externen Dienstleister zu übertragen. Die Betriebsführung des TSB soll künftig strukturell und organisatorisch als externe Aufgabe wahrgenommen werden.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Der Auftragnehmer organisiert die Betriebsführung des Bades eigenverantwortlich und erbringt alle hierfür erforderlichen Leistungen.
Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit eigenem qualifiziertem Personal in einem Umfang von mind. 4,5 Vollzeitäquivalenten.
Das städtische Fachpersonal, welches der Auftragnehmer in den operativen Betrieb zu integrieren hat, besteht aktuell aus:
- einem/r Meister/in für Bäderbetriebe (Teilzeit 20 h)
- einer/einem Fachangestellten für Bäderbetriebe in (Vollzeit 39 h), ausschließlich einsetzbar von Montag bis Freitag
- ein/e Rettungsschwimmer/in (Vollzeit 39 h), mit möglichem Abschluss der Prüfung als Fachangestellter für Bäderbetriebe im Juni 2026
Personal für die Kasse und Reinigung stellt der Auftraggeber und ist ebenfalls durch den Auftragnehmer operativ im Betriebsablauf einzubinden.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
4

Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht bis zum 31.12. des jeweiligen Vorjahres in Schriftform gekündigt hat, höchstens aber bis zum 31. Oktober 2031.

2
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Rathausplatz 1
97688
Bad Kissingen
Deutschland
DE265

Schwimmbadstr. 9 u.11, 97688 Bad Kissingen

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über nach Punkten gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Zuschlagskriterium 1: Niedrigster Preis 40 % (= 40 Punkte)

Gewichtung
40,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Zuschlagskriterium 2: Personalkonzept

Zuschlagskriterium 2: Personalkonzept 30 % (= 30 Punkte)

Gewichtung
30,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Zuschlagskriterium 3: Betriebskonzept

Zuschlagskriterium 3: Betriebskonzept 30 % (= 30 Punkte)

Gewichtung
30,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Internationales Beschaffungsinstrument

Sonstiges / Weitere Angaben

Einlegung von Rechtsbehelfen

Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben.
Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Bieter den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind."
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 160
ff. GWB grundsätzlich allen Verfahrensbeteiligten ein Akteneinsichtsrecht zusteht (§ 165 GWB). Jedes
Angebot wird in die Vergabeakte aufgenommen. Der Auftraggeber ist gem. § 163 Abs. 2 GWB verpflichtet, der Vergabekammer die gesamten Akten sofort zur Verfügung zu stellen.
Die Bieter müssen daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass ihr gesamtes Angebot von den Verfahrensbeteiligten eingesehen wird.
Es liegt somit im eigenen Interesse eines jeden Bieters, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen bereits mit
der Abgabe des Angebots entsprechend zu kennzeichnen. Dies sollte durch Anbringung der Kennzeichnung
"Geheim" o.ä. neben den jeweiligen Seitenzahlen der Blätter des Angebots erfolgen. Die Entscheidung über
den Umfang der Akteneinsicht obliegt allein der Vergabekammer.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Ergebnis

Allgemeine Angaben

Gewinnerauswahl

Ein Wettbewerbsgewinner wurde noch nicht ermittelt, der Wettbewerb ist noch nicht abgeschlossen.